Familienrecht Landwirte - Informationen Der Kanzlei Kistler In München Und Weilheim

Es kommt beim Zugewinnausgleich nur auf den Vermögensbestand zu den Stichtagen - Anfangsvermögen und Endvermögen - an. Welche Vermögensverschiebungen dazwischen erfolgten, ist nicht relevant. Nur wenn das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt, liegt ein ausgleichspflichtiger Zugewinn vor. Die Frau hat daher auch keinerlei Anspruch die Erträge. Diese Spielen als Einkommen allenfalls bei der Höhe der Unterhaltsverpflichtung eine Rolle. Gleiches gilt für die Photovoltaikanlage. Eigentümer ist derjenige, welcher im Kaufvertrag steht. Regressansprüche - egal welcher Art - ergeben sich nicht allein daraus, dass man sich bei einem Darlehn mitverpflichtet hat. Es ist nach oben dargestellten Regeln zu verfahren, also Vergleich von Anfangs- und Endvermögen. Sind Sie Eigentümer, besteht Ihr Zugewinn hinsichtlich der Photovoltaikanlage in deren Wert zum Endstichtag abzgl. Bewertung landwirtschaft im zugewinn 2016. des Restdarlehnsbetrages, wobei das Darlehn zu Hälfte auch das Endvermögen der Frau schmälert. Sollte ich Fragen übersehen haben, so nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.

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Man wollte die Zerschlagung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe verhindern, welche bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs auf Verkehrswertbasis drohte. Die Anwendung des Ertragswertverfahrens und damit die Privilegierung des zugewinnausgleichspflichtigen Betriebsinhabers sind jedoch u. a. nur dann gerechtfertigt, wenn der Betrieb sowohl im Anfangs- als auch im Endvermögen zu berücksichtigen ist. Weitere Voraussetzung ist, dass die Weiterführung des Betriebes durch den derzeitigen Eigentümer oder einen Abkömmling zu erwarten ist, wobei aber nicht jede Form der Weiterführung, wie beispielsweise die vollständige Verpachtung der landwirtschaftlichen Flächen, als ausreichend angesehen wird. Da die Anwendbarkeit des Ertragswert-verfahrens von vielen Umständen im Einzelfall abhängt, empfiehlt es sich, frühzeitig anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Münster, 26. ᐅ Ertragswert eines landwirtschaftlichen Betriebs im Zugewinnausgleich - Familienrecht - Urteile - AnwaltOnline. 03. 2018 Anna-Kristina Fecke, Rechtsanwältin

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Bauer sucht (neue) Frau Eheleute stritten im Verfahren über den Zugewinnausgleich insbesondere um die Bewertung des vom Ehemann betriebenen Putenmastbetriebs in dessen Endvermögen. Dabei hatte das Oberlandesgericht entsprechend der Vorgabe des § 1376 Abs. 4 BGB den Ertragswert angesetzt. Doch damit war der Bundesgerichtshof (BGH) im konkreten Fall nicht einverstanden.

von, veröffentlicht am 02. 10. 2016 Beim Erbfall und beim Zugewinnausgleich werden Unternehmen normalerweise mit dem Verkehrswert bewertet. Besonderheiten gelten für landwirtschaftliche Betriebe. Um landwirtschaftliche Besitzungen im Erbfall und im Scheidungsfall vor einer Zerschlagung aufgrund nicht zu finanzierender Ausgleichs- und Pflichtteilsforderungen zu schützen, werden diese, sofern auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, mit dem Ertragswert bewertet ( §§ 1376, 2049, 2312 BGB). Dazu gibt § 2049 Abs. 2 BGB den Hinweis, dass sich der Ertragswert nach dem Reinertrag richtet, den das Landgut nach seiner bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann. Rechtsprechung, wie der Ertragswert im einzelnen zu ermitteln ist, ist rar. In einem Beschluss vom 13. Bewertung landwirtschaft im zugewinn 1. 04. 2016 – XII ZB 578/14, BeckRS 2016, 08262 stellt der Familiensenat des BGH dar, wie aus seiner Sicht der Ertragswert zu ermitteln ist. Die Entscheidung enthält auch Ausführungen zur Zulässigkeit einer Teilklage, die an anderer Stelle besprochen sind (z.