Denkmalschutzgesetz Bayern Text Pdf

Wenn Sie an Bau- oder Bodendenkmälern oder in der Nähe solcher Denkmäler Maßnahmen durchführen wollen, benötigen Sie in vielen Fällen Erlaubnisse nach dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). In der Regel sind Maßnahmen, die sich auf Bau- oder Bodendenkmäler oder die in die Denkmalliste eingetragenen beweglichen Denkmäler beziehen, nur zulässig, wenn die Untere Denkmalschutzbehörde (Landkreise, kreisfreie Städte und Große Kreisstädte) hierfür zuvor eine Erlaubnis erteilt hat. Denkmalschutzgesetz bayern text file. Die wichtigsten Fälle sind nachstehend aufgeführt: Baudenkmäler / in die Denkmalliste eingetragene bewegliche Denkmäler Für alle Maßnahmen, durch die ein Baudenkmal beseitigt, verändert oder an einen anderen Ort verbracht werden soll, und für die meisten Maßnahmen, die sich auf geschützte Ausstattungsstücke beziehen, benötigen Sie eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis. Eine solche Erlaubnis brauchen Sie ferner, wenn Sie in der Nähe eines Baudenkmals Anlagen errichten, verändern oder beseitigen wollen - allerdings nur dann, wenn sich die von Ihnen geplante Maßnahme auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Baudenkmals auswirken kann.

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Die Fassade ist daher anhand einer Farbspur- bzw. Befunduntersuchung durch einen fachlich versierten Restaurator bzw. in diesem Bereich ausgebildeten Maler genauer zu untersuchen. Die neue Farbgestaltung ist auf Grundlage dieser Ergebnisse zu entwickeln. Grundrissänderungen sind sehr zurückhaltend zu planen. Die ursprüngliche Gliederung soll auch nach einem Umbau noch erkennbar sein. Der größtmögliche Substanzerhalt ist ein wesentlicher Punkt bei der Sanierung denkmalgeschützter Gebäude. Eingriffe sind daher auf ein Minimum zu beschränken. Auch bei Ensemblegebäuden sind Objektabbrüche bzw. Abbrüche von Gebäudeteilen grundsätzlich nicht vorgesehen. Denkmalschutzgesetz bayern text download. Weitere Informationen für die Sanierung denkmalgeschützter Objekte und zu gebietsbezogenen Gestaltungsvorgaben in denkmalgeschützten Ensembles finden sich unter Begriffserklärungen Art. 1 Denkmalschutzgesetz Das Bayerische Denkmalschutzgesetz definiert in seinem ersten Artikel, was ein Denkmal ausmacht: Es muss eine von Menschen geschaffene Sache aus vergangener Zeit sein, deren Erhaltung im Interesse der Allgemeinheit liegt.

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In der Regel sind Maßnahmen, die sich auf Bau- oder Bodendenkmäler oder die in die Denkmalliste eingetragenen beweglichen Denkmäler beziehen, nur zulässig, wenn die Untere Denkmalschutzbehörde (Landkreise, kreisfreie Städte und Große Kreisstädte) hierfür zuvor eine Erlaubnis erteilt hat. BayDSchG: Art. 6 Maßnahmen an Baudenkmälern - Bürgerservice. Die wichtigsten Fälle sind nachstehend aufgeführt: Baudenkmäler / in die Denkmalliste eingetragene bewegliche Denkmäler Für alle Maßnahmen, durch die ein Baudenkmal beseitigt, verändert oder an einen anderen Ort verbracht werden soll, und für die meisten Maßnahmen, die sich auf geschützte Ausstattungsstücke beziehen, benötigen Sie eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis. Eine solche Erlaubnis brauchen Sie ferner, wenn Sie in der Nähe eines Baudenkmals Anlagen errichten, verändern oder beseitigen wollen - allerdings nur dann, wenn sich die von Ihnen geplante Maßnahme auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Baudenkmals auswirken kann. Eine gesonderte denkmalschutzrechtliche Erlaubnis entfällt, wenn Sie für Ihr Vorhaben eine Baugenehmigung oder eine abgrabungsaufsichtliche Genehmigung benötigen.

4 vornimmt, obwohl ihm dies durch vollziehbare Anordnung untersagt wurde, - ohne die nach Art. 6 erforderliche Erlaubnis oder die an ihre Stelle tretende baurechtliche oder abgrabungsaufsichtliche Genehmigung Maßnahmen an einem Denkmal durchführt - ohne die nach Art. 7 erforderliche Erlaubnis nach Bodendenkmälern gräbt oder zu einem anderen Zweck Erdarbeiten auf einem Grundstück vornimmt, die Bodendenkmäler gefährden können. Bayerisches Denkmalschutzgesetz Gebäudeenergiegesetz Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist im November 2020 in Kraft getreten. Nach § 105 GEG kann bei Baudenkmälern von der Einhaltung dieses Gesetzes abgewichen werden! Baudenkmäler in diesem Sinne sind Einzeldenkmäler sowie Ensemblegebäude. Gemäß § 80 GEG ist ein Energiebedarfsausweis zu erstellen. Dieser dient allerdings nur als Information für mögliche denkmalgerechte Energieeinsparmaßnahmen bzw. definiert den derzeitigen Bedarf des Hauses. Buch: Bayerisches Denkmalschutzgesetz, Kommentar – Fraunhofer IRB – baufachinformation.de. Eine Ausnahmegenehmigung für den Entfall eines Energieausweises ist nicht mehr erforderlich!