Ortsübliche Vermietungszeit Ermitteln

Der BFH lässt im Gegensatz dazu jedoch den Rückgriff auf Vergleichsdaten eines Statistikamtes zu, wonach - in Ergänzung seiner bisherigen Rechtsprechung - über die Bettenauslastung Rückschlüsse auf die ortsübliche Vermietungszeit möglich sind. Was sind die Gründe dafür, dass der Index jedes Jahr höher und höher steigt? - KamilTaylan.blog. Dass solche Daten nicht allgemein veröffentlicht, sondern nur auf Anfrage zugänglich gemacht werden, steht ihrer Relevanz und Verwertbarkeit nicht entgegen. Hinweis: Sind die ortsüblichen Vermietungszeiten einer Ferienwohnung nicht zu ermitteln oder unterschreitet die Vermietungszeit die ortsübliche Vermietungszeit um mehr als 25%, sind die Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht und die Aufstellung einer Prognoserechnung unumgänglich, damit das Finanzamt aus der Vermietung erzielte Verluste auch steuerlich anerkennt. Mehr Informationen finden Sie in unserem Fachbereich Steuerberatung.
  1. Einkunftserzielungsabsicht bei Ferienwohnungen: Nichtfeststellbarkeit einer ortsüblichen Vermietungszeit - NWB Experten BlogNWB Experten Blog
  2. BFH, Urteil v. 19.08.2008 - IX R 39/07 - NWB Urteile
  3. Was sind die Gründe dafür, dass der Index jedes Jahr höher und höher steigt? - KamilTaylan.blog

Einkunftserzielungsabsicht Bei Ferienwohnungen: Nichtfeststellbarkeit Einer Ortsüblichen Vermietungszeit - Nwb Experten Blognwb Experten Blog

104 € geltend. Die 65 qm große Ferienwohnung befindet sich im selbstgenutzten Haus der Eheleute in Mecklenburg-Vorpommern, das eine Gesamtwohnfläche von ca. 200 qm aufweist. Die Ferienwohnung wurde in den Jahren 2005 bis 2015 zwischen 66 und 124 Tagen vermietet. Das Finanzamt hat die (negativen) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Einkommensteuerbescheid 2013 nicht berücksichtigt und wies den dagegen gerichteten Einspruch als unbegründet zurück. Einkunftserzielungsabsicht bei Ferienwohnungen: Nichtfeststellbarkeit einer ortsüblichen Vermietungszeit - NWB Experten BlogNWB Experten Blog. Das Finanzamt begründete seine Entscheidung damit, dass die Kläger zwar die ausschließliche Vermietung der Ferienwohnung nachgewiesen hätten, die ortsübliche Vermietungszeit jedoch unterschritten wurde. Die Eheleute wandten sich gegen die Aufstellung einer Totalgewinnprognose und machten geltend, dass ihre Vermietungszeit die ortsübliche Vermietungszeit nach der Auswertung des Statistischen Amtes in Mecklenburg-Vorpommern nicht um mehr als 25% unterschreite. Denn nach den – nicht veröffentlichten, aber auf Anfrage jedermann zugänglichen – Erhebungen des Statistischen Amtes MV für 2013 ergebe sich für Ferienwohnungen und Ferienhäuser in der Stadt A eine Auslastung von 27% bzw. 99 Vermietungstagen.

Bfh, Urteil V. 19.08.2008 - Ix R 39/07 - Nwb Urteile

Anders als die zuständigen Finanzbeamten stützten die Richter ihre Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht auf die Auslastungszahlen, die statt aller Unterkünfte lediglich Ferienwohnungen und Ferienhäuser umfassen. Diese werden vom Statistischen Amt Mecklenburg-Vorpommern zwar nicht veröffentlicht, sind aber auf Anfrage erhältlich. In den Jahren 2011 bis 2015 lag die Auslastung in der fraglichen Stadt demnach zwischen 92 und 110 Tagen. Die Eheleute kamen mit ihrer vermieteten Ferienwohnung in diesem Zeitraum im Durchschnitt auf 92 Tage und blieben damit im Rahmen der zulässigen Unterschreitung von 25% der durchschnittlichen ortsüblichen Auslastung. Aus diesem Grund erkannte das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern bei ihnen die Einkünfteerzielungsabsicht an, sodass sie auch ihre Verluste steuerlich geltend machen konnten. BFH, Urteil v. 19.08.2008 - IX R 39/07 - NWB Urteile. Praxistipp: Was passiert bei Liebhaberei? Liegt keine Einkünfteerzielungsabsicht vor, stuft das Finanzamt die Vermietung der Ferienwohnung als Liebhaberei ein. Als Folge davon können Vermieter Verluste nicht steuerlich geltend machen.

Was Sind Die Gründe Dafür, Dass Der Index Jedes Jahr Höher Und Höher Steigt? - Kamiltaylan.Blog

Leitsatz Zur Berechnung der ortsüblichen Belegungstage sind die vom Statistischen Landesamt ermittelten Auslastungszahlen betreffend Ferienwohnungen im Belegenheitsort der streitgegenständlichen Ferienwohnung zugrunde zu legen. Es ist hierbei nur die ortsübliche Auslastung der in diesem Ort angebotenen Ferienwohnungen und nicht auf die insgesamt angebotenen Betten/Schlafgelegenheiten abzustellen. Sachverhalt Die Steuerpflichtige streitet mit dem Finanzamt über die Berücksichtigung des Verlustes aus der Vermietung einer Ferienwohnung von 65 qm, die sich in einem im übrigen selbstgenutzten Wohnhaus mit einer Gesamtwohnfläche von ca. 200 qm befindet. Das Finanzamt lehnte dies ab mit der Begründung, anhand der Prognoseberechnung sei ersichtlich, dass ein Totalüberschuss innerhalb des Prognosezeitraumes mit der Ferienwohnung nicht erzielt werden könne. Die Prognoseberechnung sei erforderlich gewesen, da die ortsüblichen Vermietungszeiten aller angebotenen Übernachtungsmöglichkeiten um mehr als 25% unterschritten wurden und der von den Steuerpflichtigen vorgelegten statistischen Erhebung des Statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern, die nur eine geringe Anzahl von Ferienwohnungen betraf und zudem nicht veröffentlicht wurde und nur auf Anforderung zur Verfügung gestellt wird, nicht gefolgt werden könne.

Bei Ferienwohnungen, die im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung vermietet werden, sind die Werbungskosten oftmals über viele Jahre höher als die Einnahmen, weil die Wohnungen selten ganzjährig vermietet werden. Und da hier auch noch private Motive mitspielen, lehnen die Finanzämter die Anerkennung der Verluste wegen "Liebhaberei" häufig ab. Das heißt: Der Vermieter muss in vielen Fällen den Gegenbeweis antreten und dem Finanzamt gegenüber darlegen, dass er langfristig doch einen "Total-Überschuss" erreichen kann. Bei Wohnungen, die ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet, also nicht selbstgenutzt werden, muss der Fiskus dem Eigentümer grundsätzlich Glauben schenken. Der Nachweis einer Total-Überschusses ist also nicht erforderlich; vielmehr wird dieser - anders als bei zeitweise selbstgenutzten Wohnungen - unterstellt. Allerdings spielt die Anzahl der Vermietungstage eine bedeutende Rolle: Eine Überschusserzielungsabsicht wird (nur) dann unterstellt, wenn die Ferienwohnung im ganzen Jahr - bis auf die üblicherweise vorkommenden Leerstandszeiten - an wechselnde Feriengäste vermietet wird.