Tarifvertrag Für Amtliche Tierärzte Und Fleischkontrolleure

1 Tarifverträge im Sinne des § 1 sind der 1. Tarifvertrag für den öffentlichen Dienstag (TVöD), 2. Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), 3. Tarifvertrag für die Auszubildenden des öffentlichen Dienstes (TVAöD), 4. Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG), 5. Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege), 6. Tarifvertrag für amtliche tierarzt und fleischkontrolleure 1. Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen (TV Ang iöS), 7. Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen (TV Ang-O iöS), 8. Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V), 9. Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört, soweit die Anwendung des öffentlichen Zusatzversorgungsrechts dort geregelt ist, 10.

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§ 1 Kostenpflichtige Tatbestände (1) Kostenpflichtige Tatbestände sind: 1. die Untersuchungen von Schlachtgeflügel und Geflügelfleisch von a) Masthähnchen und -hühnchen, anderem jungen Mastgeflügel mit weniger als 2 kg Schlachtgewicht sowie Suppenhühnern, b) anderem jungen Mastgeflügel mit 2 kg und mehr Schlachtgewicht und c) anderem ausgewachsenen Geflügel mit 5 kg oder mehr Schlachtgewicht, 2. die Untersuchung von Fleisch vom Federwild, 3. die Hygienekontrollen und Untersuchungen in Geflügelfleischzerlegungsbetrieben und 4. die Rückstandsuntersuchungen im Sinne der Richtlinie 96/23/EG. (2) Weitere kostenpflichtige Tatbestände gemäß Geflügelfleischhygienegesetz (GFlHG) vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991), geändert durch Artikel 2 § 26 des Gesetzes vom 22. Onlinelesen - Zuständige amtliche Tierärzte und Fachassistenten (Fleischkontrolleure). Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224, 3240), die in anderen Rechtsnormen geregelt sind, bleiben unberührt. § 2 Grundsätze zur Berechnung der Gebührenanteile, Erhebung der Auslagen (1) Die durchschnittlichen Untersuchungszeiten für Geflügel betragen Untersuchungszeiten Gewicht Untersuchungszeit für 1 kg Schlachtgewicht 2, 5 Sekunden, für 5 kg Schlachtgewicht 5 Sekunden, für 7 kg Schlachtgewicht 8 Sekunden und für 16 kg Schlachtgewicht 10 Sekunden.

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Darüber hinaus sind folgende Tätigkeiten in vollem Umfang einzubeziehen: Schlachttieruntersuchung (einschließlich Wartezeit), Hygienekontrolle, Probenahme, Beschlagnahme, Nachuntersuchung, Endbeurteilung, Tagebuchführung und ähnliche Tätigkeiten. (2) Die Löhne (Vergütungen, Besoldungen), Sozialabgaben (Lohnnebenkosten), Zulagen, Zuwendungen und Fortbildungskosten für das Personal, das gemäß § 22 a Abs. 1 des Fleischhygienegesetzes (FlHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 25 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. REVOSax Landesrecht Sachsen - VwKGFlHGVO. I S. 3224, 3240) die Überwachung durchführt, sind entsprechend der Zeitdauer der jeweiligen Amtshandlung oder den durch Tarifvertrag bestimmten Stückvergütungen in die Gebührenberechnung kostendeckend einzubeziehen. Zu den Lohn- und Lohnnebenkosten gehören auch die Kosten für Vertretungsfälle (Krankheit, Urlaub). (3) Die Höhe der Löhne, Zulagen und Zuwendungen gemäß Absatz 2 ergeben sich aus folgenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung: Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe (TV Ang-O aöS.

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... Zivilsenat VII ZR 136/11 Gewährleistung beim Pferdekauf: Schadensmindernde Inanspruchnahme des gesamtschuldnerisch mit dem Tierarzt haftenden Verkäufers bei Fehlern bei der Ankaufsuntersuchung eines Pferdes Haftet der wegen eines Fehlers bei der Ankaufsuntersuchung eines Pferdes zum Schadensersatz verpflichtete Tierarzt neben dem Verkäufer als Gesamtschuldner, trifft den Käufer grundsätzlich nicht... Tarifvertrag für amtliche tierarzt und fleischkontrolleure tv. Urteile Bundesgerichtshof VII ZR 136/11.. Rechts wegen 1 Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, einem Tierarzt, Schadensersatz wegen einer mangelhaft durchgeführten Ankaufsuntersuchung.

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(2) Eine Gebührenerhöhung erfolgt um einen festzusetzenden Betrag je angefangene Viertelstunde oder um einen Prozentsatz in den Fällen, in denen eine Amtshandlung oder ein Teil einer Amtshandlung zwischen 18. 00 Uhr und 6. 00 Uhr, so weit es sich nicht um die normalen Schlachtzeiten handelt, an Samstagen nach 15. Tarifvertrag für amtliche tierarzt und fleischkontrolleure video. 00 Uhr oder an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen durchgeführt wird, das zur Schlachttieruntersuchung angemeldete Tier nicht zur angegebenen Zeit zur Untersuchung bereitsteht oder die angemeldete Schlachtgeflügeluntersuchung nicht möglich ist, die Schlachtung ohne wichtigen Grund verzögert wird, sodass die Fleischuntersuchung nicht zu dem vom Besitzer angegebenen Zeitpunkt vorgenommen werden kann oder eine Voraussetzung gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 4 lediglich an einzelnen Schlachttagen vorliegt. (3) Die Gebühr der Rückstandsuntersuchung kann durch die Landkreise und Kreisfreien Städte nicht erhöht werden.

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Für Gehegewild gelten die kostenpflichtigen Tatbestände nach Nummer 1 entsprechend. (2) Weitere kostenpflichtige Tatbestände gemäß Verordnung über die hygienischen Anforderungen und amtlichen Untersuchungen beim Verkehr mit Fleisch (Fleischhygiene-Verordnung – FlHV), in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1139), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. März 1999 (BGBl. ATV: Anlage 1 Geltungsbereich - Bürgerservice. I S. 498, 505), die in anderen Rechtsnormen geregelt sind, bleiben unberührt. § 2 Grundsätze zur Berechnung der Gebührenanteile, Erhebung der Auslagen (1) Die bei der Festlegung der Gebühren zu Grunde zu legenden Mindestuntersuchungszeiten für die Fleischuntersuchung von Tierkörpern und Nebenprodukten der Schlachtung, bei denen keine Veränderungen vorliegen, die eine Maßregelung und Nachuntersuchung erforderlich machen, betragen Mindestuntersuchungszeiten Tierkörper Mindestuntersuchungszeit für Einhufer 10 Minuten, für Rinder 6 Minuten, für Schweine 1 Minute, 30 Sekunden und für Schafe und Ziegen 1 Minute.