Berichtsheft Rechtsanwaltsfachangestellte Muster
Die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main ist gemäß § 71 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 9 BBiG zuständige Stelle für den Bereich der Berufsausbildung zur/zum Rechtsanwaltsfachangestellten oder zur/zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten. Sie führt das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse, in das der Berufsausbildungsvertrag und wesentliche Änderungen seines Inhaltes einzutragen sind. Mit unserem Online-Ausbildungsvertrag können Sie unkompliziert den Ausbildungsvertrag sowie den Antrag auf Eintragung am Computer ausfüllen und ausdrucken. Rechtsanwaltskammer Düsseldorf | Downloadbereich. Die Anwendung unterstützt Sie beim vollständigen und korrekten Ausfüllen der Vertragsdaten. Eingegebene Daten können zwischengespeichert und zu jeder Zeit weiter vervollständigt werden. Nach Eingabe aller notwendigen Informationen und Daten werden diese verschlüsselt und anschließend elektronisch an die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main übermittelt. Der Ausbildungsvertrag sowie der Antrag auf Eintragung kann von Ihnen als PDF gespeichert und gedruckt werden.
Berichtsheft Rechtsanwaltsfachangestellte Master 1
Ausbildungsjahr 900 Euro brutto 2. Ausbildungsjahr 975 Euro brutto 3. Ausbildungsjahr 1. 050 Euro brutto Verkürzung der Ausbildungszeit Grundsätzlich ist es bereits zu Beginn der Ausbildung möglich, auf gemeinsamen Antrag von Ausbilder und Auszubildenden, die Ausbildungszeit auf zwei Jahre zu verkürzen, sofern der Auszubildende über Hochschul- oder Fachhochschulreife oder einen vergleichbaren Abschluss verfügt und die Ausbildung spätestens bis zum 30. September des jeweiligen Ausbildungsjahres beginnt. Anträge und Formulare - Rechtsanwaltskammer Tübingen. Für den schulischen Teil der Berufsausbildung ist die Einschulung in die Fachstufe (2. Ausbildungsjahr) vorgesehen, die Zwischenprüfung soll nach einem Jahr abgelegt werden. Minderjährige Eine Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei Minderjährigen kann erst erfolgen, wenn die Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung vorliegt (vgl. §§ 32 Abs. 1, 63 JArbSchG, § 35 Abs. 1 Ziff. 3 BBiG). Bei der zuständigen Gemeindeverwaltung ist ein Berechtigungsschein erhältlich, der dem untersuchenden Hausarzt vorgelegt werden muss.