Wiederbeschaffungszeit Nach Totalschaden

« zurück Was ist die Wiederbeschaffungsdauer bei einem Totalschaden? Die Wiederbeschaffungsdauer oder Wiederbeschaffungszeit beschreibt den Zeitaufwand zur Wiederbeschaffung eines unfallgeschädigten Fahrzeugs am Gebrauchtwagenmarkt. Ihr Auto ist nach einem Unfall nicht mehr reparabel und es liegt ein Totalschaden vor? Dann weist der Sachverständige in seinem Gutachten die Zeit aus, die benötigt wird, ein vergleichbares Fahrzeug am Gebrauchtwagenmarkt zu erwerben. Die zu erwartende Wiederbeschaffungsdauer eines Ersatzwagens ist bei Abrechnung eines Unfallschadens auf Totalschadenbasis vom Kfz-Sachverständigen in seinem Gutachten festzulegen. Nutzungsausfall bei Totalschaden | Recht | Haufe. Sie wird in der Regel mit 9 bis 16 Kalendertagen angegeben. Dabei sind von Montag bis Sonntag alle 7 Tage der Woche zu berücksichtigen. Durchschnittlich wird die Wiederbeschaffungsdauer bei gängigen Kraftfahrzeugen von den Gutachtern auf 14 Tage festgesetzt. Wiederbeschaffungsdauer nach Kfz-Schaden Hinweis: Oft geben Kfz-Gutachter der Versicherungswirtschaft eine Wiederbeschaffungszeit von nur 9 Tagen an.

  1. Nutzungsausfall bei Totalschaden – Schadenfix Blog
  2. Nutzungsausfall bei Totalschaden | Recht | Haufe
  3. Nutzungsausfall im Totalschadenfall Verkehrsrecht

Nutzungsausfall Bei Totalschaden – Schadenfix Blog

Dieser Wert ist aus unserer Sicht deutlich zu knapp bemessen. Beauftragen Sie für Ihr Gutachten daher einen freien und unabhängigen Kfz-Gutachter. Er bemisst die Wiederbeschaffungsdauer aus der Erfahrung in der Regel höher und realitätsnäher. Nutzungsausfall bei Totalschaden – Schadenfix Blog. Gibt es Sonderfälle bei Exoten oder Spezialfahrzeugen? Handelt es sich bei Ihrem Fahrzeug um einen Exot (seltener Sportwagen) oder ein Spezialfahrzeug (ein Fahrzeug mit besonderem Verwendungszweck oder Spezialumbauten)? Dann ist der Kfz-Gutachter veranlasst, eine wesentliche höhere Wiederbeschaffungsdauer auszuweisen. In solchen Fällen kann sogar eine Wiederbeschaffungsdauer von 30 bis 90 Tagen bemessen werden. Ist die Wiederbeschaffungsdauer relevant für den Ausgleich der Nutzungsausfallentschädigung oder für die Nutzungsdauer eines Mietwagens? In der Zeit, während Ihr unfallgeschädigtes Auto für Sie nicht nutzbar ist und Sie auf der Suche nach einem neuen Fahrzeug sind, steht Ihnen in der Regel ein vergleichbarer Mietwagen oder eine entsprechende Nutzungsausfallentschädigung zu.

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Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen Unter Wiederbeschaffungszeit wird die Zeitspanne verstanden, die nach einem Totalschaden notwendig ist, um ein mit dem verunfallten Fahrzeug in Art und Güte vergleichbares Fahrzeug zu beschaffen. In der Regel geht man von 14 Tagen aus. Diese Zeitspanne ist vom jeweiligen Modell und auch von sonstigen Umständen abhängig (zum Beispiel von längeren Lieferzeiten, zur Zeit durch die Abwrackprämie aktuell). Nutzungsausfall im Totalschadenfall Verkehrsrecht. Für die Bestimmung der Wiederbeschaffungszeit ist daher eine genaue und aktuelle Marktkenntnis unerlässlich.

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Die Kosten hierfür gehören zu Ihrem Schadenersatzansprüchen und müssen vom Verursacher, bzw. dessen Haftpflichtversicherer getragen werden. Da Ihr zukünftiges Fahrzeug während Wiederbeschaffungsdauer geschont wird, wird dieser Werterhaltungsgewinn dadurch ausgeglichen, dass Sie nur die Mietkosten für ein Fahrzeug einer tieferen Klasse bezahlt bekommen. In der Praxis werden Sie jedoch meistens ein gleichwertiges Fahrzeug von den Mietwagenfirmen bekommen, zum Preis des Kleineren (dies ist jetzt nur eine Erfahrungsangabe, ein Rechtsanspruch besteht darauf nicht) Wenn Sie sich keinen Mietwagen nehmen, haben Sie in der Regel Anspruch auf eine sogenannte Nutzungsausfallentschädigung. Das ist ein Entschädigungsbetrag pro Tag und nach Fahrzeugklassen unterteilt.

12. 2007 – VI ZR 62/07). Seine Grenze findet der Ersatzanspruch am Merkmal der Erforderlichkeit nach § 249 Abs. 2 S1 BGB sowie an der Verhältnismäßigkeitsschranke des § 251 Abs. 2 BGB (BGH a. a. O. ). Unstreitig bestand ein Nutzungswille und eine Nutzungsmöglichkeit, sodass dem Geschädigten grundsätzlich eine Nutzungsausfallentschädigung wegen entgangener Gebrauchsvorteile während angemessener Reparatur- oder Wiederbeschaffungszeit zustand (König-Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage, § 12 Rdziff. 40). Dies ist zwischen den Parteien auch unstreitig. Streitig sind allein die Dauer der zu zahlenden Nutzungsentschädigung und deren Tagessatz, mithin die Frage der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit. Der Ansicht der Beklagten, dass zu der Dauer der Mietzeit noch lediglich 5 Tage Nutzungsentschädigung zu zahlen seien und damit der Anspruch auf Nutzungsentschädigung überobligatorisch bedient worden sei, folgt das Gericht nicht. "Die Dauer des zu entschädigenden Nutzungsausfalls umfasst die Zeit der Reparatur oder der Ersatzbeschaffung sowie die für die vorherige Einholung eines Schadensgutachtens bei einem außergerichtlichen Sachverständigen erforderliche Zeit, da die hiermit verbundenen Verzögerungen von dem Schädiger jedenfalls im üblichen zeitlichen Rahmen hinzunehmen sind" (OLG Düsseldorf DAR 2006, 269; OLG Brandenburg Schaden-Praxis 2007, 361; LG Saarbrücken zfs 2014, 390, 391; AG Hamburg-Wandsbek DV 2014, 116; Knerr-Geigel, Haftpflichtprozess, 27.