Rechtsprechung: Iii Zr 127/19 - Dejure.Org

(5) Die Übermittlungsstelle übersendet den Antrag und die beizufügenden Anlagen ohne Legalisation oder gleichwertige Förmlichkeiten an die zuständige Empfangsstelle des Mitgliedstaats des Gerichtsstands oder des Vollstreckungsmitgliedstaats. Die Übermittlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Vorliegen der gemäß Absatz 4 zu fertigenden Übersetzungen. (6) Hat die zuständige Stelle des anderen Mitgliedstaats das Ersuchen um Prozesskostenhilfe auf Grund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers abgelehnt oder eine Ablehnung angekündigt, so stellt die Übermittlungsstelle auf Antrag eine Bescheinigung der Bedürftigkeit aus, wenn der Antragsteller in einem entsprechenden deutschen Verfahren nach § 115 Abs. 127 abs 2 satz 3 zpo test. 1 und 2 als bedürftig anzusehen wäre. Absatz 4 Satz 1 gilt für die Übersetzung der Bescheinigung entsprechend. Die Übermittlungsstelle übersendet der Empfangsstelle des anderen Mitgliedstaats die Bescheinigung der Bedürftigkeit zwecks Ergänzung des ursprünglichen Ersuchens um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe.

127 Abs 2 Satz 3 Zpo Camera

Beschluss vom Bundessozialgericht (13. Senat) - B 13 R 63/10 B (Urteil)... ZPO, 2 8. A ufl 2 010, § 17 a GVG RdNr 18; Hüßtege in Thom a s/Putzo, ZPO, 31. A ufl 2 010, § 17 a GVG RdNr 2 4; kritisch d a zu B a umb a ch/L a uterb a ch/ A lbers/H a rtm a nn, ZPO, 69. A ufl 2 011, § 17 a GVG RdNr 2 0; vgl a uc...

127 Abs 2 Satz 3 Zpo Review

2014 BGBl. 34 Zitat in folgenden Normen Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) neugefasst durch B. 02. 07. 1979 BGBl. 853, 1036; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. 05. 10. 2021 BGBl. 4607 Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) Artikel 1 G. 23. 2011 BGBl. 898; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. 3424 EGMR-Kostenhilfegesetz (EGMRKHG) Artikel 1 G. 20. 04. 829; zuletzt geändert durch Artikel 148 V. 31. 1474 § 1 EGMRKHG Voraussetzungen; Verfahren... auf Voraussetzungen und Verfahren der Kostenhilfegewährung sind die §§ 115, 116, 117 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2, Absatz 2 Satz 1, § 118 Absatz 2, § 120 Absatz... Person muss bei der Antragstellung die Formulare verwenden, die gemäß § 117 Absatz 3 der Zivilprozessordnung für die Erklärung der persönlichen und... Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung G. § 117 ZPO Antrag Zivilprozessordnung. 30. 1877 RGBl. S. 244; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. 4147 Gesetz über die Beiordnung von Patentanwälten bei Prozeßkostenhilfe neugefasst durch § 187 v. 1966 BGBl. 557; zuletzt geändert durch Artikel 36 G.

127 Abs 2 Satz 3 Zpo Software

4 Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übergeben wird. 5 Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt. (4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

127 Abs 2 Satz 3 Zpo Pin

6 Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt. (Text neue Fassung) (3) 1 Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. 127 abs 2 satz 3 zpo pin. 2 Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. (4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. ← frühere Fassung von § 127 (heute geltende Fassung) ← vorherige Änderung durch Artikel 2 nächste Änderung durch Artikel 2 → Link zu dieser Seite:

09. 2015, 12 Ta 220/15 1. Die nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO vorgesehene gerichtliche Aufforderung an die Partei, sich in einer Frist darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist, muss gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO analog dem Anwalt zugestellt werden, wenn dieser bereits im Bewilligungsverfahren... LAG-HAMM, 01. 07. 2015, 14 Ta 6/15 1. Maßgeblich für die Feststellung der Bedürftigkeit ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung. Bis zu diesem Zeitpunkt von der Partei vorgetragene Angaben und überreichte Belege sind grundsätzlich zu berücksichtigen. 2. Treten Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen während des... OLG-HAMM, 26. 127 abs 2 satz 3 zpo camera. 05. 2015, 2 WF 85/15 Verfahrenskostenhilfe darf immer nur für den Rechtszug insgesamt, nicht aber für einzelne Verfahrensabschnitte oder Verfahrenshandlungen innerhalb des Rechtszugs bewilligt werden. Eine gesonderte Bewilligung für das Einspruchsverfahren nach Erlass eines Versäumnisbeschlusses ist daher nicht zulässig.