Technische Baubestimmungen Nrw

Das Ministerium für Heimat. Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW (VVTB NRW) mit der Ausgabe September 2020 neu erlassen. Die Neufassung wurde am 20. 10. 2020 im Ministerialblatt veröffentlicht und trat am 21. Oktober in Kraft. Die Technischen Baubestimmungen dienen der Konkretisierung der Anforderungen der Bauordnung und gelten als allgemein anerkannte Regeln der Technik, deren Beachtung im Bauge-nehmigungsverfahren zu prüfen ist. Technische Baubestimmungen sind vorrangig DIN-Normen sowie in Einzelfällen bauaufsichtliche Richtlinien und solche, die von speziellen Fachgremien herausgegeben werden. Die VVTB NRW wird fortlaufend im erforderlichen Umfang angepasst. Die aktuelle Fassung finden Sie hier. Teilen via

Eingeführte Technische Baubestimmungen Nrw

Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW (VV TB NRW) neu gefasst. Die Neufassung wurde am 30. Juni 2021 im Ministerialblatt veröffentlicht und trat am 1. Juli 2021 in Kraft. Die Technischen Baubestimmungen dienen der Konkretisierung der Anforderungen der Bauordnung und gelten als allgemein anerkannte Regeln der Technik, deren Beachtung im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen ist. Technische Baubestimmungen sind vorrangig DIN-Normen sowie in Einzelfällen bauaufsichtliche Richtlinien und solche, die von speziellen Fachgremien herausgegeben werden. Eine wesentliche Neuerung in der aktuellen Fassung ist die Tatsache, dass die Musterverwaltungsvorschrift (MVV TB) des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt), Ausgabe 2020/1, ab dem 1. Juli 2021 als VV TB NRW gilt, soweit sich aus dem zusätzlich veröffentlichen länderspezifischen Teil nichts anderes ergibt. Der aktuelle länderspezifische Teil, der seitens des Ministeriums erstellt wurde, umfasst aktuell nur noch Aussagen zu Teil A und Teil D der Verwaltungsvorschrift.

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Fn 19 § 69 Absatz 1 neu gefasst, Absatz 1a eingefügt sowie Absatz 2 und 3 geändert durch Gesetz vom 30. 822), in Fn 20 § 70 Absatz 1 neu gefasst durch Gesetz vom 30. Juni Fn 21 § 71: Absatz 1 geändert, Absatz 2 und 3 eingefügt, bisheriger Absatz 2 wird Absatz 4 und geändert, bisheriger Absatz 3 wird Absatz 5 und geändert, Absatz 6 eingefügt, bisheriger Absatz 4 wird Absatz 7 durch Gesetz Fn 22 § 78 Absatz 2 geändert, Absatz 10 neu gefasst durch Fn 23 § 79 Absatz 1, 3 und 4 geändert, Absatz 5 eingefügt, bisheriger Absatz 5 wird Absatz 6 und geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2021. Fn 24 § 82: bisheriger Wortlaut wird Absatz 1 und Absatz 2 eingefügt durch Gesetz vom 30. 822), in Kraft getreten Fn 25 § 86: Absatz 1 und 2 geändert, Absatz 3 und 4 neu Fn 26 § 90 Absatz 4 neu gefasst durch Gesetz vom 30. Juni Fn 27 § 67: Absatz 2, 3 und 5 geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2021 ( GV. Juli 2021; Absatz 3 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 2021 ( GV. September 2021.

Mit der am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen und am 2. Juli 2021 geänderten Landesbauordnung hat in Nordrhein-Westfalen ein Paradigmenwechsel im Wohnungsbau eingeleitet: Wohnungen in Gebäuden ab der Gebäudeklasse 3 müssen im erforderlichen Umfang barrierefrei sein. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen betrachtet das selbstständige und selbstbestimmte Wohnen als wesentlichen Baustein einer modernen und auf alle Menschen ausgerichteten Wohnungsbaupolitik. Damit hat die Landesregierung Nordrhein-Westfalen eine vielerorts gelebte Praxis umgekehrt: Wohnungen werden künftig so gebaut, dass die Barrierefreiheit als universales Gestaltungsprinzip Einzug in den Wohnungsbau hält. Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften schaffen die Voraussetzung für eine ungehinderte Teilnahme von Personen mit Kleinkindern, Lebensälteren und ggf. in ihrer Mobilität eingeschränkten Personen am gesellschaftlichen Leben und verfolgen zugleich das Ziel, einen Ausgleich zwischen den Zielen der Bezahlbarkeit von Wohnraum und der Barrierefreiheit zu erreichen.