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Die ärztlichen Feststellungen beruhten ausschließlich auf eigenen Angaben des Klägers. 17. Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin M… L…,. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 31. 65/66 d. ) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: 18. Die Klage ist unbegründet 19. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der vertraglich geschuldeten Stornokosten aus dem abgeschlossenen Reiserücktrittskostenversicherungsvertrag. 20. Gemäß § 2 Ziff. 1 der Versicherungsbedingungen besteht der Versicherungsschutz, wenn die planmäßige Durchführung der Reise nicht zumutbar ist, weil die versicherte Person selbst oder eine Risikoperson während der Dauer des Versicherungsschutzes von einer unerwarteten schweren Erkrankung betroffen wird. Die unerwartet schwere Erkrankung ist dabei nach § 3 Ziff. 3 der Bedingungen durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachzuweisen. 21. Nach der Rechtsprechung muss eine schwere Erkrankung hierbei objektiv gegeben sein, d. Schwere krankheit reiserücktrittsversicherung ergo. h. der ärztliche Verdacht der schweren Form einer Krankheit, die auch leicht verlaufen kann, genügt nicht, wenn sich keine Indizien für die schwere Form feststellen ließen (vgl. OLG München, VersR 1987, S. 1032).

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Erkrankungen wie ein Magen-Darm-Infekt seien im Rahmen eines einzelnen Behandlungstermins und ohne weitergehende Analyse, nicht objektiv feststellbar. Der Arzt reagiere in diesem Fall lediglich auf die Schilderungen des Patienten. Die Leistungspflicht der Versicherungsagentur hänge somit von den Ausführungen des Verbrauchers ab. Dies benachteilige den Versicherer, als Vertragspartner, auf eine unangemessene Art und Weise. Ohne konkrteten Nachweis sei der ärztliche Attest gegenstandlos. 🥇 Reiserücktritt bei Krankheit | TravelSecure®. Dem Kläger habe aus diesem Grund keinen Anspruch auf die Leistung des Beklagten. Tenor: 4. Die Klage wird abgewiesen Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar Der Kläger darf die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 400, – EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Tatbestand: 5. Die Parteien streiten um die Eintrittspflicht der Beklagten als Reiserücktrittsversicherer. 6. Am 22.

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Was genau haben Urlauber, neben Fieber bei einem Kind, unter einer unerwartet schweren Erkrankung zu verstehen? Versicherungen definieren diesen Begriff folgendermaßen: "Schwer ist eine Krankheit oder Unfallverletzung nach ständiger Rechtsprechung, wenn in Anbetracht der Krankheitssymptome der Reiseantritt nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Coronavirus als unerwartet schwere Erkrankung einer Reiserücktrittsversicherung - Fluggastrechte. " "Eine unerwartet schwere Erkrankung liegt vor, wenn aus dem stabilen Zustand des Wohlbefindens und der Reisefähigkeit heraus konkrete Krankheitssymptome auftreten. Diese müssen dem Reiseantritt entgegenstehen und Anlass zur Stornierung geben. " Diesen Erklärungen zufolge kommt es darauf an, welche Art der Reise gebucht war. Eine Trekkingtour oder ein Fernflug sind vielleicht aufgrund eines bestimmten Krankheitsbildes nicht möglich. Dennoch kann es bedeuten, dass die Reise zu einer im Mitteleuropäischen Raum gemieteten Ferienwohnung als zumutbar gilt: Denn es handelt sich dabei eher um einen Erholungsurlaub - trotz gleicher Krankheitssymptome.

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2001 lehnte die Beklagte ihre Eintrittspflicht ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Schreibens (BI. 6 d. ) Bezug genommen. 11. Der Kläger behauptet, er sei in der Nacht vom 12. auf den 13. 2001 an Durchfall erkrankt und habe die Reise deswegen nicht antreten können. Bei dieser Erkrankung habe es sich um eine schwere Erkrankung im Sinne von § 2 Ziff. 1 der Bedingungen der Beklagten gehandelt. Der Reiseantritt sei nicht zumutbar gewesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Erklärungen des Klägers zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31. 07. 2002 (BI. 64 – 65 d. ) Bezug genommen. Schwere krankheit reiserücktrittsversicherung allianz. 12. Der Kläger beantragt, 13. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1. 380, 49 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12. 2001 zu zahlen. 14. Die Beklagte beantragt, 15. die Klage abzuweisen 16. Sie bestreitet ihre Einstandspflicht, da der Kläger nicht nachweisbar von einer unerwartet schweren Krankheit betroffen gewesen sei. Die vorgelegten Atteste seien nicht ausreichend, um eine unerwartet schwere Erkrankung nachzuweisen.

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Die Beklagte sei daher zur Übernahme von 80% der Stornokosten verpflichtet. Entscheidungsgründe (LG Darmstadt 2 O 615/03 zu Coronavirus) I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Den Klägern steht kein Anspruch auf Ersatz der Stornokosten gegen die Beklagte zu, ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus dem Versicherungsvertrag der Reiserücktrittsversicherung. Versicherungsschutz besteht nur in den von § 2 Nr. 1 AVB RR 2001 genannten Fällen, darunter demjenigen des Auftretens einer " unerwarteten schweren Erkrankung ". Eine Erkrankung im Sinne dieser Bestimmung liegt nur vor, wenn bei dem Versicherungsnehmer aus dem Zustand des gesundheitlichen Wohlbefindens heraus Krankheitssymptome auftreten, die dem Reiseantritt entgegenstehen (vgl. Schwere krankheit reiserücktrittsversicherung corona. LG München, VersR 2001, 504 [505]; AG Nordhorn, VersR 2003, 767). Mithin müssen konkrete Symptome eines pathologischen Zustands vor Reiseantritt gegeben sein (vgl. AG München, VersR 2000, 486). Die vom Kläger geltend gemachte erhöhte Gefahr einer Erkrankung in Folge seiner Anfälligkeit für Atemwegserkrankungen reicht nicht aus, worauf das Gericht auch schon in der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 26.

Die Kläger buchten im Sommer 2002 eine China-Reise für die Zeit vom 02. 04. 2003 bis zum 21. 2003 über die Firma A. -S. in Rodgau. Sie schlossen in diesem Zusammenhang eine Reise-Rücktrittsversicherung bei der Beklagten unter Einbeziehung der AVB RR 2001 ab. Anfang April 2003 wurde in den Medien über das Auftreten der Coronavirus Erkrankung SARS (Schweres Akutes Respiratorisches Syndrom) unter anderem in dem Gebiet der geplanten Reise berichtet. Der Hausarzt riet dem Kläger zu 2) von der Reise ab, da der Kläger zu 2) bereits eine schwere Lungenentzündung hatte und unter einer fortdauernden Abwehrschwäche gegen Atemswegerkrankungen litt. REISERECHT WIKI Unerwartet schwere Erkrankung | REISERECHT WIKI. Die Kläger traten daraufhin die geplante Reise nicht an, was sie der Beklagten mit Schreiben vom 02. 2003 mitteilten. Durch den Rücktritt entstanden den Klägern Stornokosten in Höhe von insgesamt 6. 646, 00 EUR. Die Kläger sind der Ansicht, der unerwartete Ausbruch der Coronavirus SARS-Epidemie in China zusammen mit dem extremen Ansteckungsrisiko des Klägers auf Grund seiner gesundheitlichen Vorbelastung müsse einer unerwartet schweren Erkrankung im Sinne des § 2 Nr. 1 AVB RR 2001 gleichgestellt werden, so dass Versicherungsschutz bestehe.