Beratungsbefugnis Apotheke Vordruck

(3) Der Apothekenleiter muss einschlägige Informationen bereitstellen, um Patienten und anderen Kunden zu helfen, eine sachkundige Entscheidung zu treffen, auch in Bezug auf Behandlungsoptionen, Verfügbarkeit, Qualität und Sicherheit der von ihm erbrachten Leistungen; er stellt ferner klare Rechnungen und klare Preisinformationen sowie Informationen über den Erlaubnis- oder Genehmigungsstatus der Apotheke, den Versicherungsschutz oder andere Formen des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf seine Berufshaftpflicht bereit. (4) Dem Leiter einer krankenhausversorgenden Apotheke oder dem von ihm beauftragten Apotheker obliegt die Information und Beratung der Ärzte des Krankenhauses über Arzneimittel und apothekenpflichtige Medizinprodukte. Er ist Mitglied der Arzneimittelkommission des Krankenhauses.

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Ist diese Voraussetzung gegeben, muss der Patient – soweit erforderlich – über eventuelle Neben- oder Wechselwirkungen informiert werden, die sich aus der Verschreibung sowie seinen Angaben ergeben. Diese Informationspflicht bedingt, dass bei Verordnung mehrerer Arzneimittel auf einer ärztlichen Verschreibung auf Wechselwirkungen zu prüfen ist und gegebenenfalls weitere Informationen vom Patienten zu erfragen sind. Wie bei der Selbstmedikation muss der Apotheker bei der Abgabe von Arzneimitteln auf ärztliche Verordnung über die sachgerechte Anwendung informieren. Good to know: Abzeichnungsbefugnis - PTA IN LOVE. Dies umfasst insbesondere die Dosierung, die Art der Anwendung, gegebenenfalls auch die Anwendungsdauer. Bei der Dauermedikation Der Verordnungsgeber hat bei der Konkretisierung der Beratungsinhalte nicht zwischen Erst- und Wiederholungsverordnung, das heißt Dauermedikation, differenziert. Während die Beratungspflicht bei der Erstverordnung eindeutig ist, muss diese für die Dauermedikation sicher differenziert betrachtet werden.

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Zu informieren und zu beraten ist nach § 20 Absatz 2 ApBetrO auch über mögliche Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln, die der Patient beispielsweise auf ärztliche Verordnung anwenden muss. Der Apotheker muss den Patienten somit nach anderen angewandten Arzneimitteln befragen. Ist die Selbstmedikation möglich, muss der Apotheker das geeignete Arzneimittel auswählen und den Patienten über die sachgerechte Anwendung informieren. Beratungsbefugnis apotheke vordruck online. Diese Informationen umfassen die Dosierung und die Art der Anwendung, die Dauer der Selbstbehandlung sowie mögliche Risiken. Soweit erforderlich, muss dem Patienten auch erklärt werden, wie das Arzneimittel sachgerecht aufzubewahren beziehungsweise zu entsorgen ist. § 20 Absatz 2 ApBetrO schreibt auch vor, dass der Apotheker sich vergewissern muss, ob der Patient gegebenenfalls weitergehende Fragen hat, und dass er ihm eine entsprechende Beratung anzubieten hat. Die fünf wichtigsten Punkte des Beratungsgesprächs im Rahmen der Selbstmedikation sind in der Abbildung zusammengefasst.

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(2) Bei der Information und Beratung über Arzneimittel müssen insbesondere Aspekte der Arzneimittelsicherheit berücksichtigt werden. Die Beratung muss die notwendigen Informationen über die sachgerechte Anwendung des Arzneimittels umfassen, soweit erforderlich, auch über eventuelle Nebenwirkungen oder Wechselwirkungen, die sich aus den Angaben auf der Verschreibung sowie den Angaben des Patienten oder Kunden ergeben, und über die sachgerechte Aufbewahrung oder Entsorgung des Arzneimittels. Bei der Abgabe von Arzneimitteln an einen Patienten oder anderen Kunden ist durch Nachfrage auch festzustellen, inwieweit dieser gegebenenfalls weiteren Informations- und Beratungsbedarf hat und eine entsprechende Beratung anzubieten. Apothekerkammer Westfalen-Lippe - Fachsprachenprüfung. Im Falle der Selbstmedikation ist auch festzustellen, ob das gewünschte Arzneimittel zur Anwendung bei der vorgesehenen Person geeignet erscheint oder in welchen Fällen anzuraten ist, gegebenenfalls einen Arzt aufzusuchen. Die Sätze 1 bis 4 sind auf apothekenpflichtige Medizinprodukte entsprechend anzuwenden.

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PTA arbeiten unter Aufsicht eines/einer Apotheker:in – auch wenn ihnen eine Abzeichnungsbefugnis erteilt wurde. Die Bundesapothekerkammer hat die Arbeitshilfe "Dokumentation der Informations- und Beratungsbefugnis gemäß § 20 Abs. 1 ApBetrO sowie der Abzeichnungsbefugnis gemäß § 17 Abs. 6 ApBetrO" überarbeitet und erweitert. Die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) fordert in § 17 die Abzeichnung jedes Rezeptes. Gestattet ist dies Apotheker:innen, Apothekerassistent:innen, Apothekenassistent:innen oder Pharmazieingenieur:innen, die das Arzneimittel abgegeben haben, oder Apotheker:innen, die die Abgabe beaufsichtigt haben. PTA sind somit ausgeschlossen. Dazu heißt es in der ApBetrO: "Pharmazeutische Tätigkeiten, die von Pharmazeutisch-Technischen-Assistenten, Pharmazeutischen Assistenten oder Personen, die sich in der Ausbildung zur PTA oder zum Apotheker befinden, durchgeführt werden, sind vom Apothekenleiter oder einem Apotheker zu beaufsichtigen. " Wie immer gibt es Ausnahmen. § 17 ApBetrO ermöglicht es Apothekenleiter:innen, den PTA eine Befugnis zum Abzeichnen von Verschreibungen zu erteilen.

In der Begründung der Verordnung ist ausgeführt, dass auf das Angebot einer Beratung auch bei einer Dauermedikation nicht von vorn herein verzichtet werden könne, da sich die Umstände des Patienten geändert haben könnten, zum Beispiel durch zusätzlich aufgetretene Erkrankungen oder geänderte Ernährungsgewohnheiten. Der Apotheker wird sich daher zumindest vergewissern müssen, dass sich die Situation des Patienten nicht so geändert hat, dass diese möglicherweise Auswirkungen auf seine Arzneimitteltherapie hat. Eine Hilfestellung gibt die Leitlinie der BAK zur Qualitätssicherung »Information und Beratung des Patienten bei der Abgabe von Arzneimitteln – Erst- und Wiederholungsverordnung« (). Grenzen der »Bringpflicht« § 20 ApBetrO statuiert die »Bringpflicht« des Apothekers bei der Information und Beratung. Dieser sind jedoch auch Grenzen gesetzt. So darf die Information und Beratung des Patienten durch den Apotheker die Therapie des Arztes nicht beeinträchtigen. Stellt der Apotheker – vorbehaltlich der Fälle des § 17 Absatz 5 ApBetrO – eine Gefährdung der Arzneimittel- oder Arzneimitteltherapiesicherheit fest, so ist es erforderlich, dass der Apotheker zunächst den Arzt informiert.