§ 35 Btmg - Therapie Statt Strafe - Fachanwalt Strafrecht Mannheim

Die Krankenkasse lehnte die Übernahme einer stationären Entwöhnungsbehandlung ab. Sie bezieht sich dabei auf ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen. Es läge keine ausreichende Eigenmotivation vor. B sei labil. Der Entzug (vor der Straftat) sei teilweise gegen seinen Willen erfolgt, es bestehe keine regelhafte Anbindung an eine Suchtberatungsstelle oder Selbsthilfegruppe und auch keine Behandlung bei einem Suchtspezialisten. Es könne nicht von einer positiven Rehaprognose ausgegangen werden. B. legte gegen diese Entscheidung Widerspruch ein. Er wolle die Möglichkeit des Konzeptes einer Therapie statt Strafe nach § 35 BtMG nutzen. Er legte eine Motivationserklärung vor, in der er darlegt, warum er sich jetzt freiwillig einer Drogenentwöhnungstherapie unterziehen will. Zugleich beantragte B. beim Sozialgericht Halle den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Er begehrte die Verpflichtung der Krankenkasse zur Erteilung einer Zusage zur medizinischen Rehabilitation in Form einer stationären Drogenentwöhnungstherapie.

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Eine Sonderform des Vollstreckungsaufschubs und der Vollstreckungsunterbrechung nach dem Konzept "Therapie statt Strafe" ist in den §§ 35, 36 BtMG für die Tätergruppe der Betäubungsmittelabhängigen vorgesehen. Diese Privilegierung betäubungsmittelabhängiger Straftäter wurde eingeführt, weil mehr als die Hälfte der Insassen von Haftanstalten abhängig sind, ein Problem, das allein mit den Mitteln des Strafvollzuges nicht zu bewältigen ist. Drogenabhängigen Verurteilten soll durch die Möglichkeit einer Therapie außerhalb der JVA Gelegenheit zur Heilung von ihrer Sucht gegeben werden. Für den Verteidiger ergeben sich dadurch im Rahmen der Vollstreckung große Möglichkeiten zur Haftvermeidung. Gerade in diesem Bereich sind aber bereits im Erkenntnisverfahren genaue Kenntnisse der §§ 35 ff. BtMG notwendig, um die Voraussetzung zur Zurückstellung der Strafvollstreckung zu schaffen.

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Staatlich anerkannte Einrichtungen für Therapie statt Strafe Es gibt staatlich anerkannte Einrichtungen. Es ist zwar nicht zwingend erforderlich, dass du eine dieser anerkannten Einrichtungen wählst, es kann das Verfahren jedoch erleichtern. Für Mecklenburg-Vorpommern gehört z. die MEDIAN-Klinik in Vitense zu den anerkannten Einrichtungen (für Erwachsene). In Hamburg ist die Fachklinik COME IN! eine anerkannte Einrichtung für Jugendliche und in der Einrichtung CHANGE des Therapiehilfe e. V. werden ambulante Behandlungen für Erwachsene angeboten. Das HAUSOTTERSTRASSE (für die Altersgruppe 12 – 21 Jahre) und die Fachklinik F42 sind anerkannte Einrichtungen in Berlin. Bei diesen Einrichtungen handelt es sich lediglich um Beispiele. Die Angaben zur Anerkennung sind von den jeweiligen Einrichtungen selbst veröffentlicht (Stand: 07. 01. 2020). Mein Angebot Du kannst dich gerne an mich als deinen Rechtsanwalt und Strafverteidiger wenden, wenn du Unterstützung in einem Strafverfahren brauchst.

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Die Zustimmung kann bereits in der Hauptverhandlung erfolgen und in den Urteilsgründen festgeschrieben werden. Es gibt hier aber regionale Besonderheiten. In Hessen etwa erfolgt die Zustimmung vielfach erst nachträglich be Antragstellung. Es ist für den Antrag auf die Zurückstellung der Strafvollstreckung von großem Vorteil, wenn die Betäubungsmittelabhängigkeit bereits während der Hauptverhandlung festgestellt und in den Urteilsgründen erwähnt wurde. Verschweigt oder leugnet der Angeklagte in der Hauptverhandlung seine Abhängigkeit, ist eine Zurückstellung später zwar noch möglich. Es muss dann aber durch Atteste oder eidesstattliche Versicherungen von Zeugen nachträglich zweifelsfrei bewiesen werden, dass die Drogenabhängigkeit schon zur Tatzeit bestand. Die Zurückstellung der Vollstreckung kann unter bestimmten Umständen auch widerrufen werden. Dies ist in § 35 Abs. 5 und 6 BtMG geregelt. Eine Zurückstellung wird widerrufen, wenn der Verurteilte die Therapie nicht begonnen oder sie abgebrochen hat und nicht zu erwarten ist, dass er eine Behandlung derselben Art unverzüglich beginnt oder wieder aufnimmt.

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Therapie statt Strafe, § 35 BtMG Das Gesetz sieht unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass Betäubungsmittelabhängige anstatt eine Gefängnisstrafe in einer Justizvollzugsanstalt zu verbüßen, eine (stationäre oder ambulante) Drogentherapie absolvieren können. Die Strafe wird dann (zu Gunsten der Therapie) zurückgestellt. Eine solche Therapie muss in einer anerkannten Einrichtung für Suchtentwöhnung stattfinden. Dies regelt u. a. der § 35 BtMG. Rechtliche Voraussetzung dafür ist zunächst, dass die abgeurteilte Strafe im Zusammenhang mit einer Betäubungsmittelabhängigkeit steht. Die abgeurteilte Tat muss aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden sein. Dies muss ausdrücklich im schriftlichen Urteil niedergelegt sein. Sollen mehrere Verurteilungen zurückgestellt werden, muss dies bei jeder abgeurteilten Straftat der Fall sein. Weiterhin dürfen bei Therapieantritt bei keiner Einzelstrafe mehr als 2 Jahre zu verbüßen sein. Sind Sie bspw. zu 2 Jahren und 2 Monaten verurteilt worden, müssen zunächst 2 Monate Strafhaft verbüßt werden.

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Letztlich soll eine dauerhafte soziale und berufliche Wiedereingliederung gelingen und Beschaffungskriminalität zurückgedrängt werden. Trotz aller auch aus Verteidigersicht bestehender Kritikpunkte an der Regelung, ist es ein weiteres Instrument eine anderenfalls zu vollziehende Freiheitsstrafe als die Ultima ratio zu vermeiden. Immerhin gibt es belastbare Untersuchungen die belegen, dass in etwa 25% Prozent nach regulärer Beendigung der Therapie strafrechtlich unauffällig geblieben sind und damit eine Chance erlangt haben, sich sozial zu reintegrieren und sich gesundheitlich zu stabilisieren.

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