Niedersaechsisches Gesetz Über Den Wald Und Die Landschaftsordnung

§ 14 NWaldLG Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) Landesrecht Niedersachsen Dritter Teil – Walderhaltung, Erstaufforstung, Waldbewirtschaftung und -entwicklung Kommt die waldbesitzende Person ihren Verpflichtungen aus § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und 5 und § 13 nicht nach, so kann die Waldbehörde die zur Durchführung erforderlichen Anordnungen erlassen. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung | Nds. Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz. Bei Kommunal- und Genossenschaftswald trifft die für die Körperschaft zuständige Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen gemäß den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen.

Die Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung | Nds. Ministerium Für Umwelt, Energie, Bauen Und Klimaschutz

Salzgitters Landschaft wird in besonderer Weise durch den Wald geprägt: Im Stadtgebiet gibt es 37 Quadratkilometer Wald - das sind 16, 5 Prozent der gesamten Stadtfläche.

9 Mit seinen pauschalen Verboten geht § 1 der Verordnung weit über die Verordnungsermächtigung des § 35 Abs. 4 NWaldLG hinaus. Da also die Voraussetzungen für den Erlass der genannten Verordnung nicht vorliegen bzw. nicht nachgewiesen sind, kann § 1 der Verordnung auch nicht weiter herangezogen werden. 10 Auch spricht in Anbetracht einer Waldbrandgefahrenstufe 3 nichts dafür, dass das Waldgebiet, das sich in unmittelbarer Nähe des hier betroffenen Abbrennplatzes befindet, ein besonders brandgefährdetes Gebiet ist oder dort im Moment eine besondere Brandgefahr besteht. 11 Das Gericht kann schließlich nicht erkennen, dass außerhalb der genannten Verordnung andere Rechtsgrundlagen das im Bescheid vom 16. Juli 2019 ausgesprochene Verbot tragen könnten. § 35 Abs. 1 Satz 1 NWaldLG kommt nicht in Betracht, da der Antragsteller nicht vorhat, im Wald oder in gefährlicher Nähe davon ein Feuer anzuzünden. Auch § 23 Abs. SprengV steht dem Abbrennen des Feuerwerks nicht entgegen. Denn diese Regelung verbietet das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände lediglich in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen.