Prüfung Auf Vollständigkeit

Apr 2014, 11:33 Re: Prüfung der Unterlagen auf Richtigkeit und Vollständigke Beitrag von Campus-Center - Birte Schelling » Do 18. Aug 2016, 22:15 Hallo Juja, Sie können Ihre Unterlagen in der Sprechstunde des Teams Bewerbung und Zulassung auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen lassen. Die Sprechzeiten finden Sie hier:... Bezüglich Ihrer zweiten Frage kommt es darauf an, welche Unterlagen fehlen. Im Falle des Masterstudiengangs Medienwissenschaft muss in jedem Fall der Immatrikulationsantrag und das Transcript of Records zum Beleg der in der Online-Bewerbung angegebenen Noten vorliegen. Wenn eines dieser Dokumente fehlt, wird Ihre Zulassung zurückgenommen. Vollständigkeitsprüfung – Wikipedia. Sollte die Krankenversicherungsbescheinigung und - falls erforderlich - die Exmatrikulationsbescheinigung der vorherigen Hochschule fehlen, bekommen Sie Bescheid darüber, dass Sie diese Bescheinigungen nachreichen müssen. Mit besten Grüßen, Birte Schelling Beratung und Administration Campus-Center Universität Hamburg

  1. Vollständigkeitsprüfung – Wikipedia

Vollständigkeitsprüfung – Wikipedia

Die Definition für den Sachmangel finden Sie im Bürgerlichen Gesetzbuch. § 434 BGB Sachmangel (1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

Als gravierenden Vollständigkeitsmangel wertet der Sachverständige, dass in der vorgelegten Planung – oder in Vorstufen der Klägerin – keine Dokumentationen, Beweise oder Nachweise üblicher ingenieurtechnischer Wirtschaftlichkeitsberechnungen und Variantenbetrachtungen enthalten sind. Damit ist nicht bewiesen, ob die geplante Lösung für die Beklagte tatsächlich zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Diese Anforderungen des § 55 HOAI und der a. a. R. d. T. der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit muss eine komplexe Planung erfüllen. Die Planung ist in diesem relevanten Punkt nicht prüffähig. Eine Ursache der teilweise nicht prüffähigen Planung dürfte nach Meinung des Sachverständigen in der unkonkreten und unverbindlichen planerischen Aufgabenstellung im Ingenieurvertrag sowie im Nichterfüllen der Grundleistungen der Vorplanung liegen. Es wurde also keine separate Vorplanung vorgelegt. Die vom Sachverständigen beanstandeten Vollständigkeitsmängel sind normalerweise Grundleistungen einer Vorplanung und hätten im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung der Vorplanung erkannt werden müssen.