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Im Strafrecht ging es also nicht um bloße Verfolgung und Ahndung von Rechtsbrüchen, sondern um Wiederherstellung der göttlichen Ordnung. Die Bestrafung, ja Vernichtung des Übeltäters bedeuteten den Sieg des Guten und waren somit Aufgabe aller Christen. Im Grunde gab es keine Strafen im heutigen Sinne. Vielmehr wurde der Delinquent als schädliches Glied der Gesellschaft herausgestellt, bisweilen auch getötet, um die Gesellschaft vor ihm zu schützen. Das Individuum spielte dabei überhaupt keine Rolle, die Gesellschaft stand ganz eindeutig im Vordergrund. Verbrechen und Strafen Für Tötungsdelikte wurde stets die Todesstrafe (meist Rädern Enthaupten) verhängt. Öffentliche Führung Strafen und Recht 08.05.2022 - Stadt Konstanz. Vieh- und Getreidediebstahl sowie Diebstahl in Kirchen, Schmieden und Mühlen zog in der Regel den Tod durch den Strang nach sich. Wegen Münz-, Urkundenfälschung und Raub Verurteilte wurden ebenfalls hingerichtet. Sittlichkeitsdelikte wie Vergewaltigung, Homosexualität, Blutschande Bigamie strafte man mit Enthauptung, Ehebruch wurde nach Gebieten unterschiedlich mit Pranger, Gefängnis, Rutenstrafe, aber auch mit dem Tod geahndet.

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Regelungen - wichtige Quellen: 1103 Mainzer Landfrieden (erstes Strafgesetzbuch d. Mittelalters, Sachsenspiegel, Stadtrecht (Magdeburger Stadtr. ), Weistümer (dörfl. Recht) 4) Spätmittelalter (14. /15. Todesstrafen – Mittelalter-Lexikon. ) - Kaiser Gesetzgeber, aber Gesetze in Abstimmung mit Kurfürsten - Femegerichte (Straf-) wichtig, aus Grafengerichten zu kaisertreuen - Kirchengerichte, Zuständigkeit der Erzbischof oder Erzpriester - Kooperation weltl. -geistl. Gerichte - Landesherr erwirbt städt. Rechte vom Kaiser (Stadtgründung, Gerichtsbarkeit etc. ); Auseinandersetzung mit Stadtbürgern - wichtige Quellen z. Goldene Bulle von 1356, Reichslandfrieden, erweiterter Sachsenspiegel (dann Schwabenspiegel; gültig in Anhalt und Thüringen bis über 1900), in Städten Stadtrechtsbücher (Magdeburger Recht), Dorfweistümer (von Jakob Grimm gesammelt) 1) Die Schrift - etwa 1230 lat. Urform, bis 1231 auch zwei deutsche Übersetzungen (vom Verfasser) - enthält Lehns- und Landrecht - viele Erweiterungen und Ergänzungen - vergleichsweise unsystematisch, teilw.

Die Leichenteile wurden an Galgen oder Stangen zur Schau gestellt. 10. ) Abhäuten (Schinden, Riemenschneiden; auch als Strafverschärfung vor der eigentlichen Hinrichtung) 11. ) Ausdärmen 12. ) Zersägen (Zweiteilen) 13. ) Spießen (s. Pfählung) 14. ) Zu-tode-zwicken und -reißen mit Zangen. In Berlin wurden zwischen 1391 und 1448 insgesamt 114 Personen hingerichtet: 46 durch den Strang, 22 durch das Schwert, 20 auf dem Scheiterhaufen, 17 durch das Rad und 9 durch lebendig-Begrabenwerden. In Frankfurt/M. fanden zwischen 1366 und 1400 135 Hinrichtungen statt, in den Jahren von 1401 bis 1560 wurden derer 317 gezählt. Strafen im mittelalter referat e. In Lübeck gab es von 1371 bis 1460 411 Hinrichtungen, in Breslau von 1456 bis 1525 sogar 454 (von den Verurteilten wurden 251 gehenkt, 103 enthauptet, 25 gerädert, 39 verbrannt, 31 ertränkt, 3 lebendig begraben und zwei gevierteilt). Ein trauriger Rekord wird für Hamburg überliefert: viermal wurden an einem Tag mehr als 70 Seeräuber, siebenmal über 25 Seeräuber hingerichtet. Für einen Berner Scharfrichter ist belegt, dass er 1444 an einem Tag nacheinander 72 Mann köpfte.