Stahl Und Stein Design Bernkastel Kues, Hensche Arbeitsrecht: Einberufung Der Mitarbeiterversammlung

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Hier stehen für Sie Formulare bereit, die Sie sich herunterladen, zu Hause direkt am Bildschirm ausfüllen und ausdrucken können. a b c d e f g h i j k l m n o p q r s t u v w x y z 1. Antrag auf Kostenübernahme Antrag auf Kostenübernahme 2. Bereitstellung Intranet Internet Schreiben-Bereitstellen von Informations- und Kommunikationsmitteln 3. Bereitstellung Literatur Schreiben-Bereitstellung notwendiger Fachliteratur 4. Beschluss der MAV Beschluss der Mitarbeitervertretung 5. Einladung MAV-Sitzung Einladung MAV-Sitzung 6. Einladung zur Mitarbeiterversammlung Einladung zur Mitarbeitervertretung 7. Geschäftsordnung MAV Geschäftsverordnung verfügbare Dokumente: 7 Die Materialien stellen wir Ihnen als "pdf-Dateien" zur Verfügung. Sie benötigen lediglich den kostenlosen Adobe Reader auf Ihrem System.

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« Neuer EFAS-Newsletter erschienen | Home | Leistungsentgelt für kirchliche Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst beschlossen » Von admin | ptember 2021 Liebe Kolleginnen und Kollegen. Wir laden herzlich ein zur Mitarbeiterversammlung am 30. 09. 2021 um 18 Uhr in der Liebfrauenkirche Moringen. Die Einladung steht hier zum Download bereit. Einladung-MA-Versammlung-2021 Topics: Aktuelles | Kommentare deaktiviert für Einladung zur Mitarbeiterversammlung Kommentare geschlossen. MAV Leine-Solling, Bürgermeister-Peters-Str. 36, 37154 Northeim, Email:, Telefon: 05551-914543, Mobil: 0151-10500445, Telefax: 05551-9968911

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Beschreibung Häufigkeit und Zeitpunkt Die Schwerbehindertenvertretung ist laut Gesetz berechtigt, mindestens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung schwerbehinderter Menschen im Betrieb (bzw. in der Dienststelle) durchzuführen ( § 178 Abs. 6 SGB IX). Die Versammlung bietet der Schwerbehindertenvertretung die Gelegenheit, ihre Arbeit darzustellen und die schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten umfassend zu informieren. So sind neben der jährlichen Versammlung weitere möglich, wenn dafür die betriebliche Notwendigkeit besteht (wie bei erheblichen technischen, personellen, organisatorischen oder wirtschaftlichen Veränderungen im Betrieb, welche schwerbehinderte / gleichgestellte Beschäftigte besonders betreffen). Außerdem ist von der Vertrauensperson auf Wunsch von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen oder des Arbeitgebers eine Versammlung einzuberufen und der beantragte Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen.

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GESETZE ZUM ARBEITSRECHT Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) III. Mitarbeiterversammlung § 21 Einberufung der Mitarbeiterversammlung (1) Die Mitarbeiterversammlung (§ 4) ist nicht öffentlich. Sie wird von der oder dem Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung einberufen und geleitet. Die Einladung hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Termin durch Aushang oder in sonst geeigneter Weise, die den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Möglichkeit der Kenntnisnahme gibt, zu erfolgen. (2) Die Mitarbeiterversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Auf ihr hat die oder der Vorsitzende der Mitarbeitervertretung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. (3) Auf Verlangen von einem Drittel der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat die oder der Vorsitzende der Mitarbeitervertretung die Mitarbeiterversammlung unter Angabe der Tagesordnung innerhalb von zwei Wochen einzuberufen. Das gleiche gilt, wenn der Dienstgeber aus besonderem Grunde die Einberufung verlangt.
2 Die Zeit der Teilnahme an dieser Mitarbeiterversammlung und die zusätzliche Wegezeit sind wie Arbeitszeit zu vergüten, auch wenn die Mitarbeiterversammlung außerhalb der Arbeitszeit stattfindet. 3 Notwendige Fahrtkosten für jährlich höchstens zwei Mitarbeiterversammlungen sowie für die auf Verlangen des Dienstgebers einberufene Mitarbeiterversammlung (Abs. 3) werden von dem Dienstgeber nach den bei ihm geltenden Regelungen erstattet. Übersicht I. § 1 § 1 a § 1 b § 2 § 3 § 4 § 5 II. § 6 § 7 § 8 § 9 § 10 § 11 §§ 11 a bis 11 c § 12 § 13 § 13a § 13b § 13c § 13d § 13e § 14 § 15 § 16 § 17 § 18 § 19 § 20 III. § 21 § 22 III a § 22 a IV. § 23 § 24 § 25 V. § 26 § 27 § 27a § 27b § 27c § 28 § 28a § 29 § 30 § 30a § 31 § 32 § 33 § 34 § 35 § 36 § 37 § 38 § 39 VI. § 40 § 41 § 42 § 43 § 44 § 45 § 46 § 47 VII. § 48 § 49 § 50 § 51 § 52 § 53 VIII. § 54 IX. § 55 § 56