Hoai: Eugh Kippt Verbindliche Mindest- Und Höchstsätze

Solange eine ungeteilte Erbengemeinschaft besteht, müssen sich Vollstreckungsmaßnahmen in den Nachlass gegen sämtliche Miterben richten. In einem Streitfall vor dem OLG München bedeutete dies: Im Grundbuch konnte eine Vormerkung an einem Nachlassgrundstück auch nach einem gerichtlichen Endurteil, das sich gegen einen der Miterben richtete, letztlich nicht eingetragen werden. Sachverhalt Der Beteiligte war in ungeteilter Erbengemeinschaft zusammen mit zwei weiteren Erben als Eigentümer von Grundbesitz im Grundbuch eingetragen. Die beiden Miterben veräußerten jeweils ihren Erbteil an eine GmbH. Vor dem LG verklagte der Beteiligte die GmbH. Er machte gegenüber der GmbH Rechte an dem Nachlassgrundbesitz aufgrund eines angeordneten Vorausvermächtnisses geltend. Alle Klarheiten beseitigt: Gilt die HOAI-Entscheidung oder nicht?: AKBW Architektenkammer Baden-Württemberg. Antragsgemäß ergeht beim LG eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt "… dass im Grundbuch des Amtsgerichts … zu Lasten des Miteigentums der im Grundbuch eingetragenen Verfügungsbeklagten eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs des Verfügungsklägers auf Auflassung und Eintragung zu Alleineigentum eingetragen wird. "

Alle Klarheiten Beseitigt: Gilt Die Hoai-Entscheidung Oder Nicht?: Akbw Architektenkammer Baden-Württemberg

Denn der Planungsaufwand ergibt sich erst im Zuge der Planung selbst. Lösen zum Beispiel Umweltfragen komplexe Erörterungen im Rahmen der Grundleistungen mit den zuständigen Behörden aus, wird kein Missverhältnis vorliegen (Grund: hoher Planungsaufwand). Unklar ist, wann ein Missverhältnis überhaupt aufwandsbezogen "beginnt" und wann kein Missverhältnis vorliegt. Die Regelung spricht von Planungsaufwand, während die HOAI die Honorare für Grundleistungen aufwandsneutral regelt. Unklar ist auch, was eigentlich zum Planungsaufwand im Sinne dieser Regelung zählt ("junge" Mitarbeiter in Büros benötigen oft mehr zeitlichen Aufwand als erfahrene). Darüber hinaus sind oft auch fachliche Einzelheiten, die sich erst nach Auftragserteilung zeigen, aufwandsrelevant (z. B. naturschutzrechtlicher Abstimmungsaufwand, soweit im Rahmen der Grundleistungen liegend). Der Planungsaufwand wird im Regelfall durch bürospezifische Aufzeichnungen anhand der tatsächlich abgewickelten Tätigkeiten festgestellt. Er kann daher nicht bereits vor Vertragsabschluss bemessen werden.

LG Kassel, Teilurteil vom 21. März 2018 – 7 O 1218/17 Unwirksamkeit der Entziehung des Pflichtteils, Anspruch auf Auskunft über das Nachlassvermögen, Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses Tenor Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ergänzend Auskunft über den Bestand des Nachlasses der am 15. 07. 2014 in "….. " verstorbenen Erblasserin, Frau "….. ", geborene "….. ", zu erteilen durch Vorlage eines ergänzenden notariellen Nachlassverzeichnisses, welches zusätzlich gegenüber dem bisher vorliegenden Verzeichnis folgende Punkte umfasst: Alle ergänzungspflichtigen Zuwendungen, die die Erblasserin zu Lebzeiten getätigt hat, insbesondere durch Einsichtnahme in die vollständigen Kontoauszüge bei der "….. ", Girokonto Nr. "….. ", für den Zeitraum seit 15. 2004 bis zum 15. 2014, sowie durch die Zusammenstellung der einen Betrag von 300 € übersteigenden Verfügungen über die ermittelten Konten oder Depots bei der "….. " und der "….. " -Bank, soweit diesen Schenkungen oder sonstige Zuwendung zugrunde liegen (könnten).