Ersatztestamentsvollstrecker Ohne Anordnung | Erbrecht Im Deutschen Anwaltverein

Es müsse dem Erblasser auf die Bindung des Nachlasses an die Testamentsvollstreckung angekommen sein, ohne die Ausübung des Amts von einer bestimmten Person abhängig zu machen. Praxistipp Festzuhalten bleibt: Testamente ohne eine ausdrückliche Ermächtigung gemäß § 2200 Abs. 1 BGB und ohne entsprechende Anhaltspunkte im Testament berechtigen das Nachlassgericht nicht, einen Ersatztestamentsvollstrecker zu ernennen. Zur Vermeidung von Schwierigkeiten sollte in Testamenten und Erbverträgen entweder eine ausdrückliche Ermächtigung oder aber ein ausdrücklicher Verzicht auf die Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers aufgenommen werden. ( OLG Schleswig, Beschluss v. 6. 7. 2015, 3 Wx 41/15, dazu Litzenburger, FD-ErbR 2015, 373902) Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Testamentsvollstrecker ablehnung ersatz hitzeschutz. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Deutsches Anwalt Office Premium 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt.

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Auch die Beteiligte zu 1) hält in diese Richtung keinen substantiierten Sachvortrag. Nach alledem begegnet die Auslegung der Vorinstanzen, dass die Erblasserin die Testamentsvollstreckung auch nach dem – von ihr nicht vorausbedachten – Wegfall des namentlich benannten Testamentsvollstreckers fortdauern lassen wollte, keinen rechtlichen Bedenken. Ein Ersuchen der Erblasserin gegenüber dem Nachlassgericht im Sinne des § 2200 Abs. 1 BGB liegt somit vor. Zutreffend ist auch die Annahme des Landgerichts, dass die Aufgaben des Testamentsvollstreckers noch nicht erledigt sind (was ebenfalls Voraussetzung einer Ernennung ist, vgl. BGH NJW 1964, 1316; BayObLG Rpfleger 2004, 164). Denn die schuldrechtlichen Vermächtnisansprüche der Beteiligten zu 2) (§ 2174 BGB) sind noch nicht durch entsprechende sachenrechtliche Verfügungsgeschäfte erfüllt. Hierfür hat nach § 2203 BGB der Testamentsvollstrecker zu sorgen (vgl. Palandt/ Edenhofer a. Testamentsvollstrecker ablehnung ersatz quarz glas. a. O. § 2203 Rdnr. 1; Staudinger/Reimann a. § 2203 Rdnrn. 4, 29).

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Dazu sind die Gründe zu ermitteln, die den Erblasser zu seiner Anordnung bestimmt haben und ob diese Gründe von seinem Standpunkt auch dann noch fortbestehen, wenn die benannte Person wegfällt. Erforderlich ist die Feststellung, dass der Erblasser bei Berücksichtigung der später eingetretenen Sachlage mutmaßlich die Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht gewollt hätte (h. M. ; Senat NJW-RR 2012, 302 ff. m. w. N. ; s. auch Palandt-Weidlich, aaO., § 2200 Rn. Testamentsvollstrecker – Ernennung eines neuen bei Amtsablehnung des Alten. 2). Von diesen Grundsätzen ausgehend verneinte das OLG im zu entscheidenden Fall eine Verpflichtung des Nachlassgerichts, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen. Erblasserin wollte nur die namentlich benannten Testamentsvollstrecker Das OLG kam zu der Überzeugung, dass es dem Willen der Erblasserin entsprochen habe, eine Testamentsvollstreckung nur durch die von ihr im Testament aus dem Jahr 2009 namentlich benannten Personen durchführen zu lassen. Der Umstand, dass die Erblasserin in ihrem Testament nur einen möglichen Ersatzmann benannt habe, sei, so das OLG, ein Hinweis darauf, dass die Erblasserin eine Testamentsvollstreckung exklusiv in die Hände der beiden namentlich benannten Personen legen wollte.

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass ein Rechtsanwalt, Notar oder Steuerberater auch im Falle der berufsmäßigen Ausübung des Amtes nur Anspruch auf eine Vergütung nach den vorstehend genannten Grundsätzen hat. Bei einer Prozessführung, in der ein Rechtsanwalt als Testamentsvollstrecker tätig ist, gelten keine kostenrechtlichen Besonderheiten. Der Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 1 RVG lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber die Testamentsvollstreckertätigkeit nicht zum anwaltlichen Berufsbild zählt. Jedoch ist davon auszugehen, dass die Inanspruchnahme seiner besonderen beruflichen Dienste (Prozessführung, Erstellen einer Steuererklärung etc. ) nicht von der Testamentsvollstreckung erfasst werden, diese mithin gesondert nach der einschlägigen Vergütungsordnung zu vergüten sind. Amt als Testamentsvollstrecker annehmen oder ablehnen?. Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Deutsches Anwalt Office Premium 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt.