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Abweichend von § 25 Abs. 4 EStG hat das FA in den Fällen des § 150 Abs. 8 AO keinen Ermessensspielraum. Die Vorschrift begründet vielmehr einen durchsetzbaren Anspruch auf Befreiung (BFH v. 14. 3. 2012, XI R 33/09, BStBl II 2012, 477). Vorrangiger Befreiungsanspruch im Fall der Unzumutbarkeit Der Befreiungsanspruch wegen wirtschaftlicher oder persönlicher Unzumutbarkeit ist damit vorrangig vor dem Anspruch nach § 25 Abs. 4 Satz 2 EStG auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Befreiungsantrag. Dementsprechend ist die Ermessensentscheidung erst (nachrangig) zu treffen, wenn die wirtschaftliche oder persönliche Unzumutbarkeit i. S. von § 150 Abs. | § 150 AO - Härtefallregelung zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen. 8 AO zu verneinen ist und folglich nicht bereits ein Anspruch auf Befreiung besteht. Wirtschaftliche Unzumutbarkeit bei unverhältnismäßigem Aufwand Wirtschaftliche Unzumutbarkeit liegt insbesondere vor, wenn die Installation der Einrichtungen für eine Datenfernübertragung nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre (§ 150 Abs. 8 Satz 2 Alt.

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1 Schreibt das Gesetz die Schriftform vor, kann dieser Form auch durch Übermittlung in elektronischer Form entsprochen werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (wie z. B. in § 224a Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz AO und in § 309 Abs. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist (§ 87a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 AO). Die Schriftform kann auch durch Übermittlung des elektronischen Dokuments in einem Verfahren nach § 87a Abs. 3 Satz 4 und 5, Abs. 4 Satz 3 AO ersetzt werden. 2 Falls die einschlägige Norm nicht ausdrücklich den Begriff "Schriftform" verwendet, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob das Gesetz die Schriftform anordnet (BFH-Urteil vom 13. 5. 2015, III R 26/14, BStBl II S. 790). Hierbei ist von Folgendem auszugehen: 3. 1 Schreibt das Gesetz eine (ggf. sogar eigenhändige) Unterschrift vor, ist stets der Fall einer gesetzlich angeordneten Schriftform gegeben. Ao elektronische übermittlung te. Eine gesetzliche Verpflichtung zur (ggf.

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S. d. § 87a Abs. 1 Satz 1 AO auszugehen. 3 Vorbehaltlich einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung besteht weder für die Steuerpflichtigen noch für die Finanzbehörden ein Zwang zur Übermittlung elektronischer Dokumente. 4 Soweit eine gesetzliche Verpflichtung besteht, Steuererklärungen, Anlagen zur Steuererklärung, Mitteilungen gemäß § 93c AO oder sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, eröffnet die Finanzverwaltung jeweils mit Bereitstellung der Schnittstelle (vgl. § 87b Abs. 2 AO) den Zugang. Die Datensatzbeschreibung (vgl. 1 AO) ist Bestandteil dieser Schnittstelle. 5 Wegen der elektronischen Übermittlung von steuerlichen Daten an die Finanzbehörden siehe auch § 87a Abs. 6 AO, §§ 87b bis 87d AO und § 150 Abs. 1 Satz 2 AO. § 87b AO - Einzelnorm. 6 Bei der elektronischen Übermittlung von Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, muss die Finanzbehörde grundsätzlich ein geeignetes Verfahren zur Verschlüsselung einsetzen.

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Leitsatz Hat der Arbeitgeber der zentralen Erfassungsstelle der Finanzverwaltung schon vor Erlass des Einkommensteuerbescheides elektronische Lohnsteuerdaten übermittelt und werden diese bei Durchführung der Veranlagung nicht berücksichtigt, liegt keine eine Bescheidänderung nach § 173 AO rechtfertigende neue Tatsache vor, wenn Ungewissheit über den Zeitpunkt des Eingangs der elektronischen Informationen beim Finanzamt besteht. Sachverhalt Streitig war (verkürzt wiedergegeben), ob vom Arbeitgeber der Finanzverwaltung elektronisch übermittelter Arbeitslohn, der im Rahmen der Einkommensteuererklärung nicht angegeben wurde, weil der Steuerberater der Steuerpflichtigen der Auffassung war, er sei steuerfrei, nach Erlass eines Steuerbescheides noch zu einer Änderung wegen neuer Tatsachen nach § 173 Abs. Ao elektronische übermittlung 2019. 1 Nr. 1 AO berechtigt. Das Finanzamt war der Auffassung, die elektronische Datenübermittlung müsse erst nach Erlass des Erstbescheides erfolgt sein, da bei der Einkommensteuerfestsetzung kein Prüfhinweis ausgegeben worden sei.

I S. 2749); anzuwenden ab 1. Juli 2014 - siehe Anwendungsvorschrift Artikel 31 Absatz 2 des Gesetzes (7) Red. : § 87a Absatz 4 Satz 2 AO in der Fassung des Artikels 6 des eIDAS-Durchführungsgesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), anzuwenden ab Inkrafttreten am 29. Juli 2017 - siehe Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (5) 1 Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand eines Beweises, wird der Beweis durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei angetreten; befindet diese sich nicht im Besitz des Steuerpflichtigen oder der Finanzbehörde, gilt § 97 entsprechend. 2 Für die Beweiskraft elektronischer Dokumente gilt § 371a der Zivilprozessordnung entsprechend. (8) (8) Red. : § 87a Absatz 5 Satz 2 AO in der Fassung des Artikels 6 des eIDAS-Durchführungsgesetzes vom 18. § 87a AO, Elektronische Kommunikation - Gesetze des Bundes und der Länder. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), anzuwenden ab Inkrafttreten am 29. Juli 2017 - siehe Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (6) (9) 1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist bei der elektronischen Übermittlung von amtlich vorgeschriebenen Datensätzen an Finanzbehörden ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet.

eigenhändigen) Unterzeichnung ist unbeachtlich, wenn der Antrag, die Erklärung oder die Mitteilung zulässigerweise auf elektronischem Weg der Finanzverwaltung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle übermittelt wird, da dann ein Unterschrifterfordernis durch die Verpflichtung zur Authentifizierung des Datenübermittlers verdrängt wird (§ 87a Abs. 6 AO und § 87d AO). 2 Bestimmt das Gesetz ohne eine ausdrückliche Aussage zu einem Unterschrifterfordernis, dass ein Antrag, eine Erklärung oder eine Mitteilung an die Finanzbehörde oder ein Verwaltungsakt oder eine sonstige Maßnahme der Finanzbehörde dem Empfänger "schriftlich" zugehen muss, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob eine Unterschrift erforderlich ist. Hierbei ist analog § 126 Abs. 1 BGB grundsätzlich von einem Unterschrifterfordernis auszugehen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gesetzgeber eine Unterschrift für entbehrlich hä nach dem Ergebnis der Auslegung eine Unterschrift erforderlich, ist im Sinne des § 87a Abs. 3 Satz 1 bzw. Abs. Ao elektronische übermittlung en. 4 Satz 1 AO die Schriftform gesetzlich angeordnet.