Bmdv - Handbuch Für Die Vergabe Und Ausführung Von Bauleistungen Im Straßen- Und Brückenbau (Hva B-Stb)

Besondere Vertragsbedingungen (BVB) für die Ausführung von Bauleistungen 3. Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB) 4. Formblätter 1+2 Vergabe- und Vertragsunterlagen UVgO - Verhandlungsvergaben 1. Bewerbungsbedingungen (BwB) UVgO 2. Besondere Vertragsbedingungen (BVB) UVgO 3. Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB) UVgO

  1. BMDV - Handbuch für die Vergabe und Ausführung von freiberuflichen Leistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA F-StB)
  2. Bewerbungsbedingungen | Glossar | evergabe.de

Bmdv - Handbuch Für Die Vergabe Und Ausführung Von Freiberuflichen Leistungen Im Straßen- Und Brückenbau (Hva F-Stb)

1 3. 5 Beabsichtigt der Bieter, Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechtes zu verwerten, hat er in seinem Angebot darauf hinzuweisen. 3. 6 frei 3. 7 Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen. Es muss mit rechtsverbindlicher Unterschrift versehen sein. 3. 8 Auf elektronischem Wege übermittelte Angebote, wie Fernschreiben, Telegramm, Telebrief, Telex und Telefax, sind nicht zugelassen. 4. Bewerbungsbedingungen | Glossar | evergabe.de. Änderungsvorschläge oder Nebenangebote 4. 1 Änderungsvorschläge oder Nebenangebote müssen auf besonderer Anlage gemacht werden und als solche deutlich gekennzeichnet sein. 4. 2 Der Bieter hat die in Änderungsvorschlägen oder Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben; die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist, so weit wie möglich, beizubehalten. Änderungsvorschläge oder Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Bauleistungen erforderlich sind. Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Verdingungsunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen.

Bewerbungsbedingungen | Glossar | Evergabe.De

4. 3 Nebenangebote, die in technischer Hinsicht von der Leistungsbeschreibung abweichen, sind auch ohne Abgabe eines Hauptangebotes zugelassen. Andere Änderungsvorschläge oder Nebenangebote (z. B. abweichende Zahlungsbedingungen, Preisvorbehalte), sind nur in Verbindung mit dem Hauptangebot zugelassen. 4. 4 Änderungsvorschläge oder Nebenangebote sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengensätzen und Einzelpreisen aufzugliedern. (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme). BMDV - Handbuch für die Vergabe und Ausführung von freiberuflichen Leistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA F-StB). 4. 5 Der Auftraggeber behält sich vor, Änderungsvorschläge oder Nebenangebote, die in den Nrn. 4. 1 – 4. 4 nicht entsprechen, von der Wertung auszuschließen. 5. Arbeitsgemeinschaften Arbeitsgemeinschaften und Bietergemeinschaften, die sich im Auftragsfall zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammenschließen wollen, haben mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern rechtsverbindlich unterschriebene Erklärung abzugeben, 6.

Teilnahmebedingungen zur Vergabe Dem Auftraggeber ist es überlassen, ob und in welchem Umfang er den Vergabeunterlagen zu einer Ausschreibung die Teilnahmebedingungen beifügt. Mit Bezug auf die seit 18. April 2016 anzuwendenden Regelungen zum Vergaberecht bei öffentlichen Bauaufträg... Unterschwellenvergabeordnung Die Vergabe von öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte hat nach den Vorschriften in der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO - Ausgabe 2017 - vom 2. Februar 2017) zu erfolgen. Eine neue Verfahrensordnung im Unt... VS-Paragrafen in der VOB In der VOB Teil A umfasst der Abschnitt 3 Regelungen zu verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen. Ein solcher Abschnitt wurde erstmals nach der Inkraftsetzung der "Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit" in die VOB 2012 aufgen... Bietergemeinschaftserklärungen Zur Abgabe eines gemeinsamen Angebots für einen Bauauftrag können sich mehrere Bauunternehmen in einer Bietergemeinschaft (BG) zusammenschließen.