Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung Rechner

Mit der "Vereinbarung zur Behandlung von Patienten im Rahmen über- und zwischenstaatlichen Krankenversicherungsrechts bei vorübergehendem Aufenthalt in Deutschland" haben die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und der GKV-Spitzenverband (GKV-SV) das Verfahren zur Behandlung von im Ausland krankenversicherten Patientinnen und Patienten erstmalig in einer eigenständigen Vereinbarung normiert. Damit verbunden sind auch Änderungen am bisher praktizierten Verfahren. Die Vereinbarung wird als Anlage 18 Bestandteil des Bundesmantelvertrages Zahnärzte und tritt zum 1. Oktober 2021 in Kraft. Die im Altverfahren bisher ver­wendeten Muster 80 und Muster 81 fallen weg und werden durch eine kürzere "Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung" sowie durch die Kopie der EHIC/GHIC ersetzt. Unter den folgenden Links finden Sie einige Muster und Dokumente, die von der KZBV zur Verfügung gestellt werden: Provisorische Ersatzbescheinigung für die Europäische Krankenversicherungskarte (PDF) Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung (PDF) Ausdrucksfähige Fassungen in anderen Sprachversionen finden Sie über die jeweiligen Praxisverwaltungssysteme (PVS) Nationaler Anspruchsnachweis (PDF) Praxishilfe EU-Recht (PDF) Praxishilfe Abkommenrecht (PDF)

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Dieser ist bei jeder deutschen aushelfenden Krankenkasse erhältlich. Neuregelung zur Behandlung bei vorübergehendem Aufenthalt in Deutschland Zum 01. 2021 trat die Neuregelung der Abrechnung von Leistungen für Patienten bei vorübergehendem Aufenthalt in Deutschland in Kraft. Das bedeutet mehr Rechtssicherheit bei der Behandlung von im Ausland krankenversicherten Patientinnen und Patienten für die zahnärztlichen Praxen. Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung Das Verfahren zur Nutzung der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) für vertragszahnärztliche Leistungen wurde optimiert. Änderungen, die sich durch den Austritt des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union ergeben haben, wurden berücksichtigt. Die Praxisverwaltungssysteme enthalten die neue Patientenerklärung in allen Teilen zweisprachig und in den am häufigsten benötigten Sprachfassungen. Die bisher notwendigen Kopien für den Identitätsnachweis entfallen. Bilaterale Abkommen: Nationaler Anspruchsnachweis Patienten, die auf der Grundlage zwischenstaatlicher Abkommen* behandelt werden, benötigen jetzt nur noch einen Nationalen Anspruchsnachweis Dieser ist bei jeder deutschen aushelfenden Krankenkasse erhältlich.

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Erstmalig haben die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und der GKV-Spitzenverband (GKV-SV) das Verfahren zur Behandlung von im Ausland krankenversicherten Patientinnen und Patienten bei vorübergehendem Aufenthalt in Deutschland in einer eigenständigen Vereinbarung normiert. Die Vereinbarung wird als Anlage 18 Bestandteil des Bundesmantelvertrages (BMV-Z) und tritt zum 1. Oktober 2021 in Kraft. Die wichtigsten Neuerungen haben wir für Sie zusammengefasst. Die bisher verwendeten Muster 80 und Muster 81 entfallen und werden durch eine kürzere "Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung" sowie durch die Kopie der EHIC (Europäische Krankenversicherungskarte) / Global Health Insurance Card (GHIC) ersetzt. Über Ihr Praxisverwaltungssystem steht Ihnen die neue Patientenerklärung in allen Teilen zweisprachig und in den am häufigsten benötigten Sprachfassungen zur Verfügung. Darüber hinaus entfallen die bisher notwendigen Kopien für den Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass).

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Mit der Europäischen Krankenversicherungskarte (European Health Insurance Card – EHIC) können gesetzlich Krankenversicherte aus Deutschland in einem der übrigen 27 EU-Mitgliedstaaten sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz direkt einen Leistungserbringer (z. B. Arzt, Zahnarzt) aufsuchen. Das gilt auch für Versicherte aus diesen Staaten in Deutschland. Ein vorheriger Kontakt mit einer Krankenkasse ist nicht erforderlich. Die von den deutschen Krankenkassen ausgegebene elektronische Gesundheitskarte enthält auf ihrer Rückseite die EHIC als Sichtausweis. Versicherte aus den EU-/EWR-Staaten sowie der Schweiz wählen in Deutschland die Krankenkasse, die die Leistungen aushilfsweise zur Verfügung stellen soll, unmittelbar beim Leistungserbringer (Arzt). In Deutschland erfolgt die Wahl durch Unterschrift auf einem mehrsprachigen Vordruck ("Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung" der Kassenärztlichen Bundesvereinigung). Die Leistungen werden nach den Regeln des Staates erbracht, in dem die Leistung in Anspruch genommen wird (z.

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Bestätigung der Kostenübernahme für eine geplante Behandlung im EU-Ausland Mit dem Formular E 112 bescheinigt eine gesetzliche Krankenkasse die Bereitschaft zur Übernahme der Kosten für eine geplante ärztliche oder zahnärztliche Behandlung im Ausland. Während die gesetzliche Krankenversicherung früher vor allem gesundheitliche Notfälle bei Kurzaufenthalten im EU-Ausland abdeckte, können Versicherte nun auch geplante Behandlungen im Ausland vornehmen lassen. Wer in einem EU-Land gesetzlich krankenversichert ist, hat in vielen Fällen auch in den anderen EU-Ländern das Recht auf Gesundheitsversorgung: Mit der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) haben gesetzlich Versicherte bei Kurzaufenthalten im EU-Ausland das Recht auf ärztliche Versorgung im Notfall. Grenzgänger, Entsendete und Rentner können sich ärztlich oder zahnärztlich am Wohnort im EU-Ausland behandeln lassen. Neu ist die Möglichkeit, im EU-Ausland auch geplante Behandlungen vornehmen zu lassen. Auch wenn eine vorherige Genehmigung durch die Krankenkassen nicht mehr in allen Fällen erforderlich ist, sollten Patienten stets vor Behandlungsbeginn Rücksprache mit ihrer Krankenkasse halten.

Der bisher verwendete Behandlungs- und Abrechnungsschein bei der Versorgung von Patientinnen und Patienten, die auf Grundlage zwischenstaatlicher Abkommen behandelt wurden (z. B. Versicherte aus der Türkei oder Tunesien), wird durch den einheitlich gestalteten Nationalen Anspruchsnachweis abgelöst. Die gesamten Informationen zum Verfahren sowie eine Kurzübersicht über wesentliche Verfahrensabläufe finden Sie hier.