2 Bgh-Beschlüsse Zum Recht Auf Vergessenwerden | Compliance | Haufe

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. BGH lehnt Revision unter Berufung auf BVerfG, 1 BvR 276/17, des Klägers ab Der BGH hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers zurückgewiesen. Der BGH bezog sich auf einen Beschluss des BVerfG vom 06. 11. 2019 (1 BvR 276/17 – Recht auf Vergessen II). Demnach ist eine umfassende Grundrechtsabwägung erforderlich, wobei die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) zu berücksichtigen ist. Das Bundesverfassungsgericht berücksichtigt folgende Leitsätze: Soweit Betroffene von einem Suchmaschinenbetreiber verlangen, den Nachweis und die Verlinkung bestimmter Inhalte im Netz zu unterlassen, sind in der Abwägung die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen (Art. 7 und Art. 8 GRCh) im Rahmen der unternehmerischen Freiheit der Suchmaschinenbetreiber (Art. 16 GRCh) sowie die Grundrechte der jeweiligen Inhalteanbieter sowie die Informationsinteressen der Internetnutzer zu berücksichtigen. Wenn ein Suchnachweis unter Berücksichtigung des konkreten Inhalts der Veröffentlichung verboten wird und dem Inhalteanbieter damit ein wichtiges Medium zu dessen Verbreitung entzogen wird, das ihm anderweitig zur Verfügung stünde, liegt hierin eine Einschränkung seiner Meinungsfreiheit.

  1. Recht auf vergessen ii wiki
  2. Recht auf vergessen ii video
  3. Recht auf vergessen ii lto
  4. Recht auf vergessen ii watch
  5. Recht auf vergessen ii w

Recht Auf Vergessen Ii Wiki

Was nun folgt ist ein Manifest des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz des Persönlichkeitsrechts im Zeitalter des Internets: "Zur Freiheit gehört es, persönliche Überzeugungen und das eigene Verhalten fortzuentwickeln und zu verändern. Hierfür bedarf es eines rechtlichen Rahmens, der es ermöglicht, von seiner Freiheit und eingeschüchtert Gebrauch zu machen, und die Chance eröffnet, Irrtümer und Fehler hinter sich zu lassen. Die Rechtsordnung muss deshalb davor schützen, dass sich eine Person frühere Positionen, Äußerungen und Handlungen unbegrenzt vor der Öffentlichkeit vorhalten lassen muss. Erst die Ermöglichung eines zurücktreten vergangener Sachverhalte eröffnet die Chance zum Neubeginn in Freiheit. Die Möglichkeit des Vergessens gehört zur Zeitlichkeit der Freiheit. Bildlich wird dies zum Teil auch als "Recht auf Vergessen" oder als "Recht auf Vergessenwerden" bezeichnet. Dem ist nichts hinzuzufügen. Recht auf Vergessen II, 1 BvR 276/17, Beschluss vom 06. 2019 Der weitere Fall hatte eine Klage gegen einen Suchmaschinenbetreiber zu Grundlage.

Recht Auf Vergessen Ii Video

Der Entscheid erfordert eine Abwägung zwischen den Grundrechten auf Meinungsfreiheit der Inhalteanbieter und dem Recht des Betroffenen auf Vergessenwerden – dabei gelten beide Parteien als gleichberechtigt. Alle relevanten Umstände des Einzelfalles sind zu berücksichtigen, wie die Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person (Art. 7, 8 GRCh), die Grundrechte der Beklagten, die Interessen ihrer Nutzer und der Öffentlichkeit sowie die Grundrechte der Anbieter der in den beanstandeten Ergebnislinks nachgewiesenen Inhalte(Art. 11, 16 GRCh). Nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO gilt das Recht auf Vergessenwerden nicht, wenn die Datenverarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information notwendig ist. Laut BGH gingen in dem betreffenden Fall die Interessen des Beklagten bzw. seiner Nutzer, der Öffentlichkeit und der für die verlinkten Zeitungsartikel verantwortlichen Presseorgane vor. Fall 2: Kritische Berichte bebildert mit Fotos der Kläger Im zweiten Fall ( BGH, Beschluss v. 2020, VI ZR 476/18) ist der Kläger für verschiedene Gesellschaften, die Finanzdienstleitungen anbieten, in verantwortlicher Position tätig oder an ihnen beteiligt.

Recht Auf Vergessen Ii Lto

Dort wandte sich die Klägerin gegen die Auffindbarkeit eines Beitrages in einem Online Archiv. Durch Suchanfragen zu ihrem Namen wurde der Link in den Suchergebnissen angezeigt und auffindbar. Der Beitrag stammte aus dem Jahr 2010. Das Bundesverfassungsgericht stellte klar, dass dem Suchmaschinenbetreiber ein Recht auf unternehmerische Freiheit aus Artikel 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zustünde. Auf der anderen Seite sei in diesen Konstellationen stets auch die Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 7 und des Schutzes personenbezogener Daten aus Art. 8 der Charta zu berücksichtigen. Zudem sei die Meinungsfreiheit des Inhalteanbieters mittelbar zu berücksichtigen (im vorliegenden Fall des Norddeutschen Rundfunks, in dessen Onlinearchiv der Beitrag auffindbar war). Das Bundesverfassungsgericht stellte ausdrücklich klar, dass ein Vorgehen gegenüber dem Suchmaschinenbetreiber nicht subsidiär zu einem Vorgehen gegenüber dem Dritten als Inhalteanbieter sei. Das bedeutet, dass Betroffene sowohl gegen den Suchmaschinenbetreiber als auch gegen das Medium vorgehen können, dass den Content zum Abruf bereithält.

Recht Auf Vergessen Ii Watch

Diese auf den ersten Blick ungewohnte Situation, nämlich parallel anwendbaren mitgliedstaatlichen und unionalen Rechts, überzeugt durchaus und ist so neu nicht: Die Grundrechte der Charta sind dazu bestimmt, das Grundrechtsdefizit auszugleichen, das durch das Zurücktreten nationaler Grundrechte gegenüber zwingenden Unionsrechts entsteht; sie dienen also der effektiven und einheitlichen Anwendung des übrigen Unionsrechts, zielen aber selbst nicht auf Einheitlichkeit. Damit können sie den Anwendungsvorrang aus sich heraus nicht begründen. Ist die einheitliche Anwendung des übrigen Unionsrechts aber nicht bedroht, weil – wie im Falle mitgliedstaatlicher Umsetzungsspielräume – gar nicht intendiert, ist ein Zurücktreten nationaler Grundrechte auch nicht zu rechtfertigen. Selbst der EuGH geht grundsätzlich davon aus, dass mitgliedstaatliche und unionale Grundrechte parallel anwendbar sein können, sofern "Vorrang, Einheit und Wirksamkeit des Unionsrechts" nicht beeinträchtigt würden (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn.

Recht Auf Vergessen Ii W

Der BGH will wissen, ob im Rahmen der nach Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a DS-RL/ Art. 7, 8, 11 und 16 GRCh der Kontext der ursprünglichen Veröffentlichung des Dritten maßgeblich zu berücksichtigen ist, auch wenn die Webseite des Dritten bei Anzeige des Vorschaubildes durch die Suchmaschine zwar verlinkt, aber nicht konkret benannt und der sich hieraus ergebende Kontext vom Internet-Suchdienst nicht mit angezeigt wird. zu BGH, Entscheidung vom 27. 07. 2020 - VI ZR 405/18; VI ZR 476/18 Redaktion beck-aktuell, 27. Jul 2020.

Der BGH möchte wissen, ob es hier zulässig ist, bei der im Rahmen der Prüfung des Auslistungsbegehrens des Betroffenen gegen den Verantwortlichen eines Internet-Suchdienstes gemäß Art. 3 Buchst. a DS-GVO vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Rechte und Interessen aus Art. 7, 8, 11 und 16 GRCh maßgeblich auch darauf abzustellen, ob der Betroffene in zumutbarer Weise – zum Beispiel durch eine einstweilige Verfügung – Rechtsschutz gegen den Inhalteanbieter erlangen und damit die Frage der Wahrheit des vom Suchmaschinenverantwortlichen nachgewiesenen Inhalts einer zumindest vorläufigen Klärung zuführen könnte. Bei Anzeige von Thumbnails Kontext ursprünglicher Veröffentlichung des Dritten zu berücksichtigen? Die zweite Frage des BGH betrifft den Fall eines Auslistungsbegehrens gegen den Verantwortlichen eines Internet-Suchdienstes, der bei einer Namenssuche nach Fotos von natürlichen Personen sucht, die Dritte im Zusammenhang mit dem Namen der Person ins Internet eingestellt haben, und der die von ihm aufgefundenen Fotos in seiner Ergebnisübersicht als Vorschaubilder ("thumbnails") zeigt.