Vorenthalten Von Arbeitsentgelt

Hierbei ist ausreichend, dass der Täter seine Handlungen billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz). Versuch Der Versuch ist nach §§ 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB straflos. Antrag Bei der Vorenthaltung bzw. Veruntreuung von Arbeitsentgelt handelt es sich um ein sog. Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich. Strafe Die Vorenthaltung bzw. Vorenthalten von Arbeitsentgelt - § 266a StGB – KUJUS Strafverteidigung. Veruntreuung nach § 266a Abs. 1, Abs. 2 bzw. Abs. 3 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Liegt ein besonders schwerer Fall nach § 266a Abs. 4 StGB in den Fällen des § 266a Abs. 1 oder Abs. 2 StGB vor, so wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein solcher Fall liegt beispielswiese vor, wenn der Täter aus groben Eigennutz oder als Mitglied einer Bande, ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen, handelt.

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Vorenthalten Von Arbeitsentgelt - § 266A Stgb &Ndash; Kujus Strafverteidigung

(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

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Nach den Ermittlungen sollen die Taxifahrer für die "Überstunden" schwarz bezahlt worden seien. Dies hätte zur Folge, dass von den Taxiunternehmern für die Mitarbeiter wesentlich höhere Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen gewesen wären, als dies tatsächlich erfolgt ist. Damit wäre der Straftatbestand des §266a StGB erfüllt gewesen und den betroffenen Taxiunternehmern und Taxifahrern hätten empfindliche Konsequenzen gedroht. Das Gesetz sieht für Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Dabei ist jeder Monat, in welchem Beiträge nicht entrichtet wurden, als selbständige Tat anzusehen. Neben der der eigentlichen Strafe hätten die Betroffenen im Falle der Verurteilung auch mit erheblichen Nachforderungen der Krankenkassen im fünfstelligen Bereich zu rechnen gehabt. Spezialist & Rechtsanwalt bei Scheinselbständigkeit, in München und deutschlandweit!. Obwohl der vorgeworfene Sachverhalt bereits einige Jahre vergangen war, half den Betroffenen die Verjährung nicht weiter. Gem. §78 Abs. 3 Nr. 4 StGB verjähren Taten nach §266a StGB grundsätzlich nach fünf Jahren.

Das Gericht kann nach seinem Ermessen auch von der Strafe absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach die Höhe der nichtgezahlten Beiträge der zuständigen Stelle mitteilt und schriftlich begründet bzw. die Beträge innerhalb einer bestimmten Frist nachzahlt (vgl. 6 StGB).