Lebensversicherung Bezugsrecht Anfechten

Dieses Schenkungsangebot muss der Bezugsberechtigte annehmen, damit ein wirksamer Schenkungsvertrag zustande kommt, überweist der Versicherer die Todesfallleistung, ist mit der Annahme der Überweisung die Schenkung wirksam vollzogen. Der Grund für diese für den Laien nur schwer zu verstehende rechtliche Bewertung ist die Tatsache, dass eine Schenkung nach § 518 Abs. 1 BGB ein Vertrag ist, der zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung bedarf. Niemand soll sich "einfach" zu einer Schenkung verpflichten, er soll zum Notar gehen müssen. Wird die Schenkung vollzogen, hier wäre der Vollzug die Überweisung der Versicherungssumme, wird nach § 518 Abs. Anfechtung des Bezugsrechts aus einer Lebensv... | OGH | ogh.gv.at. 2 BGB der Mangel der Form geheilt, die Schenkung also wirksam. (Das Geld bar in die Hand ist also eine wirksame Schenkung). Zurück zum Bezugsrecht: Durch die Festlegung des Bezugsrechtes erwirbt der Bezugsberechtigte also noch nichts. Das Schenkungsangebot ist nicht notariell beurkundet und auch nicht vollzogen. Stirbt die versicherte Person kann der gesetzliche oder testamentarische Erbe dieses Bezugsrecht zwar nicht mehr widerrufen, der Erbe kann aber den dem Versicherer erteilten Auftrag der versicherten Person, das Schenkungsangebot an den Bezugsberechtigten weiterzuleiten, widerrufen mit dem Ergebnis, dass das Bezugsrecht entfällt.

Anfechtung Des Bezugsrechts Aus Einer Lebensv... | Ogh | Ogh.Gv.At

Als Wertgrundlage ist in der Regel der Rückkaufwert der Versicherung anzusetzen oder ein - objektiv belegter – Veräußerungswert (für Kapitallebensversicherung existiert nämlich ein sog. Zweitmarkt auf dem Interessenten laufende Lebensversicherungen aufkaufen. Der Kaufpreis ist grundsätzlich höher als der Rückkaufwert der LV). Ex-Frau und Witwe streiten um das Bezugsrecht aus der Lebensversicherung: OLG Koblenz, Beschluss vom 13. 12. 2010 - 10 U 973/10 I. Sachverhalt Der Erblasser hatte 1975 während bestehender Ehe seine Ehefrau als Bezugsberechtigte seiner Lebensversicherung im Todesfall gegenüber der Versicherungsgesellschaft namentlich benannt. Nach der Scheidung änderte er die Bezugsberechtigung der Lebensversicherung nicht. Er heiratete erneut - und verstarb. Die neue Ehefrau verlangt von der Lebensversicherung die Auszahlung der Versicherungssumme. Die Klage blieb erfolglos. II. Anmerkung: Hier hatte die Witwe versucht direkt gegen das Bezugsrecht der Ex-Frau selbst vorzugehen. Dies ohne Erfolg.

Sollte der Versicherer die Versicherungssumme bereits an den Bezugsberechtigten ausgezahlt haben, ist ein Widerruf rechtlich nicht mehr möglich. Durch die Auszahlung wurde der Lebensversicherungsvertrag erfüllt. In der Praxis führt diese Rechtsprechung zu einem Wettlauf zwischen den Erben und den Bezugsberechtigten einer Lebensversicherung. Je nachdem ob zuerst die Auszahlung der Lebensversicherungssumme bewirkt oder aber von den Erben die Bezugsberechtigung rechtzeitig widerrufen wurde, werden höchst unterschiedliche Ergebnisse erzielt. Erben ist daher dringend anzuraten, nach einem Todesfall sofort und unmittelbar die persönlichen Unterlagen des Erblassers zu kontrollieren. So können sie überprüfen, ob eine Lebensversicherung vorhanden ist, die eine, den Erben unliebsame Bezugsberechtigung vorsieht. Andererseits empfiehlt es sich für den / die Bezugsberechtigten, die Auszahlung der Lebensversicherungssumme sofort nach dem Tod des Versicherungsnehmers – Erblassers – in die Wege zu leiten.