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Privat gesetzte Rechtsregeln (zB ISO, DIN) sind keine Rechtsnormen iSd Art 2 EGBGB (BGHZ 139, 16, 19 f; Frankf NJW-RR 09, 571 zur VOB/B) und daher keine Schutzgesetze iSd § 823 II; dies gilt auch für Vereinssatzungen (RGZ 135, 242, 245; Köln OLGR 80, 228, 230). Anders kann die Situation bei Tarifverträgen sein, denen durch gesetzliche Vorschriften letztlich Normcharakter beigemessen wird (s insb BeckOGK/Spindler § 823 Rz 255, 260; Erman/Wilhelmi § 823 Rz 154). Richterrecht kommt mangels Rechtsnormcharakters prima facie nicht als Schutzgesetz in Betracht; es ist in erster Linie Quelle für die Entstehung von Verkehrspflichten. Die Gewaltenteilung spiegelt sich daher in der Aufteilung der verhaltensbezogenen Deliktshaftung für Verkehrspflichtverletzung und wegen Schutzgesetzverletzung wider. Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 823 BGB – Schadensersatz ... / I. Dogmatik. | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. Entscheidungen des BVerfG mit Gesetzesrang gem § 31 II BVerfGG können jedoch Schutzgesetze sein (Staud/J Hager § 823 Rz G 9; BeckOGK/Spindler § 823 Rz 256). Auch bei Gewohnheitsrecht wird teilw eine Eignung als Schutzgesetz angenommen (Staud/J Hager § 823 Rz G 11; BeckOGK/Spindler § 823 Rz 256; Erman/Wilhelmi § 823 Rz 155; einschr Larenz/Canaris § 77 II 1c).

I. Tatbestand von § 823 I BGB 1. Rechtsgutverletzung a) Leben b) Körper, Gesundheit E ine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, durch die die körperliche Unversehrtheit oder das körperliche Wohlbefinden des Opfers nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Unter einer Gesundheitsschädigung versteht man das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen, d. h. eines nachteilig von den normalen körperlichen Funktionen abweichenden Zustandes körperlicher oder seelischer Art. c) Freiheit Die Freiheit im Sinne von § 823 I BGB ist die Freiheit, einen bestimmten Ort zu verlassen. d) Eigentum Eine Eigentumsverletzung iSv § 823 BGB ist die Einwirkung auf die Substanz einer Sache, die Entziehung bzw. Prüfungsaufbau 823 bgb 8. die Vorenthaltung der Sache oder eine Störungen der Funktion. P: Gebrauchsbeeinträchtigungen P: Weiterfressermangel e) Sonstige Rechte Sonstige Rechte iSv § 823 I BGB sind einzelne Persönlichkeitsrechte, das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie dem Eigentum ähnliche Rechte, die sowohl eine positive Nutzungsfunktion als auch absolute Abwehrbefugnisse haben.