Prüfungsschema Personenbedingte Kündigung

Voraussetzung für die Wirksamkeit einer personenbedingten Kündigung ist aus diesem Grund, dass auch in der Zukunft mit Störungen des Arbeitsverhältnisses zu rechnen ist. In der Regel muss der Arbeitgeber dazu Vorgänge aus der Vergangenheit vortragen, aus denen geschlossen werden kann, dass auch künftig mit derartigen Störungen zu rechnen ist. Die in der Zukunft zu erwartende Störung des Arbeitsverhältnisses muss zudem von einer gewissen Dauer sein. Bei vorübergehenden Problemen des Arbeitnehmers bei der Erbringung der Arbeitsleistung kommt eine personenbedingte Kündigung nicht in Betracht. Dies gilt jedenfalls solange, wie dem Arbeitgeber Überbrückungsmaßnahmen zumutbar sind. Pruefungsschema personenbedingte kündigung . 4. Kündigung als letztes Mittel ("Ultima Ratio") Eine Kündigung ist stets als letztes dem Arbeitgeber zur Verfügung stehendes Mittel zu betrachten. Dieser "Ultima ratio"-Grundsatz gilt in ganz besonderem Maße bei der personenbedingten Kündigung. Vor Ausspruch einer personenbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber alle zumutbaren Maßnahmen ausschöpfen, mit der eine Kündigung des Arbeitnehmers vermieden werden kann.
  1. Prüfungsschema Verhaltensbedingte Kündigung | Untersuchungsschema Verhaltensbeendigung
  2. Personenbedingte Kündigung - Arbeitsrecht

Prüfungsschema Verhaltensbedingte Kündigung | Untersuchungsschema Verhaltensbeendigung

Insbesondere hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob nicht durch die folgenden Maßnahmen eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers ermöglicht werden kann: Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen Angebot eines freien Arbeitsplatzes, der den Kenntnissen und Fähigkeiten des Arbeitnehmers entspricht 5. Interessenabwägung Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer personenbedingten Kündigung ist im letzten Prüfungsschritt eine Interessenabwägung vorzunehmen. Personenbedingte Kündigung - Arbeitsrecht. Dabei ist zu prüfen, ob die durch den Grund in der Person des Arbeitnehemrs hervorgerufene Störung des Arbeitsverhältnisses so gewichtig ist, dass das Interessen des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt seines Arbeitsplatzes überwiegt. Bei dieser Interessenabwägung gelten zugunsten des Arbeitnehmers strenge Maßstäbe. Die soziale Schutzwürdigkeit des Arbeitnehmer ist hier in besonderem Maße zu berücksichtigen, da ihm bei der personenbedingten Kündigung in der Regel kein rechtswidriges Verhalten vorzuwerfen ist.

Personenbedingte Kündigung - Arbeitsrecht

Der durchschnittliche Krankenstand ist zwar im Jahr 2017 geringfügig zurückgegangen (Quelle: Statistisches Bundesamt), mit durchschnittlich 10, 6 Krankheitstagen im Jahr aber immer noch eine enorme Belastung für Arbeitgeber und Mitarbeiter, die Fehlzeiten abfedern müssen. Auch wenn in Unternehmen vielfältige Maßnahmen zur Gesundheitsförderung ergriffen werden, bleibt dennoch häufig nur die Frage, ob man sich von einem Mitarbeiter krankheitsbedingt trennen kann. Die Kündigung wegen Krankheit ist der Hauptanwendungsfall der personenbedingten Kündigung, wobei im Wesentlichen zwischen der Kündigung wegen lang andauernder Krankheit und der Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen differenziert wird. Prüfungsschema Verhaltensbedingte Kündigung | Untersuchungsschema Verhaltensbeendigung. Beide Formen der krankheitsbedingten Kündigung sind kündigungsrechtlich im Wesentlichen nach den gleichen Kriterien zu beurteilen, die wir hier aufzeigen. Prüfung in drei Stufen Die Überprüfung der sozialen Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Kündigung vollzieht sich grundsätzlich in drei Stufen mit bestimmten Nuancen, je nachdem ob eine Langzeiterkrankung oder häufige Kurzerkrankungen vorliegen: Es ist eine negative Prognose hinsichtlich des voraussichtlichen Gesundheitszustandes erforderlich, nach der im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung objektive Tatsachen vorliegen müssen, die die Besorgnis weiterer Erkrankungen im bisherigen Umfang rechtfertigen.

Entwickelt sich der Gesundheitszustand des Mitarbeiters in der Folgezeit anders als vorhergesehen, hat dies keinen Einfluss mehr auf die Richtigkeit der negativen Gesundheitsprognose (BAG, Urteil vom 12. 04. 2002, Aktenzeichen: 2 AZR 148/01). Als Arbeitgeber sind Sie in der Regel kein Arzt: Die negative Gesundheitsprognose ist für Sie als Arbeitgeber deshalb im Rahmen der Kündigung eines langzeiterkrankten Mitarbeiters mit der größten Unsicherheit verbunden. Feste Maßstäbe, welche Krankheitszeiten eine negative Prognose erlauben, existieren nicht. Mehr als 6 Wochen muss Ihr Mitarbeiter demnach mindestens arbeitsunfähig sein. Kürzere Fehlzeiten können niemals eine negative Gesundheitsprognose rechtfertigen. Außerdem muss der Zeitpunkt der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit objektiv nicht absehbar sein, wenn Ihre Kündigung Bestand haben soll. Ist dagegen in absehbarer Zeit mit einer Gesundung zu rechnen, ist die krankheitsbedingte Kündigung ausgeschlossen (BAG, Urteil vom 12. Krankheitsbedingte Kündigung - 2.