Ansprechpartner - Energienetze Offenbach Gmbh (Eno)

Herzlich willkommen! Energienetze Offenbach In Sachen Strom, Erdgas, Wasser und Fernwärme ist die Region Offenbach bestens vernetzt. Dass dies so ist und dass es so bleibt, dafür sorgt seit dem 1. Juni 2016 die Energienetze Offenbach GmbH (ENO). Erfahren Sie auf den folgenden Seiten mehr über unser Unternehmen.

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2. Begrenzung der § 19 StromNEV-Umlage - Meldepflicht Die Rechtsgrundlage leitet sich aus § 19 Abs. 2 Sätze 15f StromNEV ab. Kontakt - Energienetze Offenbach GmbH (ENO). Für die § 19 StromNEV-Umlage gilt die Regelungen zur Begrenzung für die Letztverbrauchergruppen B und C nach dem KWKG 2016. Dort heißt es: "Letztverbraucher, die die Begünstigung […] in Anspruch nehmen wollen, müssen dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März des auf die Begünstigung folgenden Jahres den im vorangegangenen Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen und selbstverbrauchten Strom […] melden. Unternehmen der Letztverbrauchergruppe C haben zusätzlich weiterhin die Pflicht zur Vorlage eines Wirtschaftsprüfertestates nach § 30 Abs. 1 Nr. 5 KWKG 2016 (Bestätigung der Eigenschaft als Unternehmen des produzierenden Gewerbes, dessen Stromkosten für selbstverbrauchten Strom im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr 4 Prozent des Umsatzes im Sinne von § 277 HGB überstiegen haben).

Eine Schätzung ist aber nur im Ausnahmefall zulässig - es verbleibt beim Grundsatz, dass umlagepflichtige Strommengen grundsätzlich mess- und eichrechtskonform zu messen sind (§ 62b Abs. 1 EEG). Ausnahmefälle sind: Messtechnische Abgrenzung technisch unmöglich (§ 62b Abs. 2, Nr. 2, 1. Alternative) Messtechnische Abgrenzung mit unvertretbarem Aufwand verbunden (§62b Abs. 2, 2. Alternative) Abgrenzung erfolgt für Strommengen, die vor dem 1. Januar 2022 verbraucht wurden und tatsächlich mangels mess- und eichrechtskonformer Messeinrichtung nicht gemessen wurden. Achtung: Diese Übergangsregelung nach § 104 Abs. 10 EEG – läuft 2021 aus! Im Rahmen der Jahresendabrechnung ist eine Erklärung vorzulegen, mit der dargelegt wird, wie seit dem 1. Januar 2022 sichergestellt ist, dass § 62b EEG eingehalten wird. Grundsätzlich gilt: An Dritte weitergeleitete Strommengen müssen mittels mess- und eichrechtskonformer Messeinrichtungen erfasst werden. Ausnahme 1: Bagatellregelung Ausnahme 2: Schätzung Dabei gilt: Die Schätzung muss nachvollziehbar und nachprüfbar sein sowie sicherstellen, dass auf die gesamte Strommenge nicht weniger Umlage gezahlt wird, als im Fall einer Abgrenzung durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen.