Gesetz Über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften

Mehr zur Anerkennung von Beteiligungsgesellschaften lesen Sie weiter unten. Geringe Anteile Charakteristisch sind gewinnorientierte Minderheitsbeteiligung mit Aussicht auf ein Investment in steigende Kurse anstelle von Mehrheitsbeteiligungen. Die Einflussnahme auf das entsprechende Unternehmen steht nicht im Vordergrund, denn die Unternehmen bleiben alle selbständig (im Gegensatz zur klassischen Holdingstruktur mit Mutter- und Tochtergesellschaften). Gesetzlicher Rahmen Rechtliche Grundlage für Unternehmensbeteiligungsgesellschaften in Deutschland bildet das Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG). Hier ist auch festgelegt, welche Voraussetzungen eine Beteiligungsgesellschaft erfüllen muss, um gesetzlich anerkannt zu werden. GmbH Rundum-Sorglos Umfasst persönliche Beratung und alle Leistungen zur GmbH-Gründung. 389 € * Mehr Informationen GmbH Express Rundum-Sorglos plus schnelle Eintragung und Gründung innerhalb von 7-14 Tagen. § 1 UBGG - Gegenstand und Zweck des Gesetzes - dejure.org. 539 € * Mehr Informationen * Nettopreis Typische Beteiligungsgesellschaften Die Gestaltung der Beteiligungsstruktur ist individuell und bietet endlose Möglichkeiten.

  1. Fock | Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, Wagniskapitalbeteiligungsgesetz: UBGG - WKBG | 2. Auflage | 2024 | beck-shop.de
  2. § 1 UBGG - Gegenstand und Zweck des Gesetzes - dejure.org
  3. UBGG - Gesetz ber Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
  4. § 1a UBGG - Einzelnorm

Fock | Gesetz Über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, Wagniskapitalbeteiligungsgesetz: Ubgg - Wkbg | 2. Auflage | 2024 | Beck-Shop.De

Das Gesetz ber Unternehmensbeteiligungsgesellschaften bildet die gesetzliche Grundlage fr Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGen). In vielen Fllen handelt es sich hierbei um Tchter von Kreditinstituten. Nach dem Gesetz ber Unternehmensbeteiligungsgesellschaften ist unter anderem vorgeschrieben, dass eine solche Beteiligungsgesellschaft nur in Form einer Aktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschrnkter Haftung oder einer Kommanditgesellschaft mglich ist. Auerdem mssen der Sitz des Unternehmens und die Geschftsfhrung im Inland ansssig sein und es ist ein Grundkapital notwendig von mindestens 1 Million. Fock | Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, Wagniskapitalbeteiligungsgesetz: UBGG - WKBG | 2. Auflage | 2024 | beck-shop.de. Dieses Kapital ist in vollem Umfang zu erbringen. Zustzlich muss eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft in Form einer Kapitalgesellschaft durch die zustndige Behrde anerkannt werden. Insbesondere Beteiligungen an jungen und mittelstndischen Unternehmen werden von den Beteiligungsgesellschaften bevorzugt.

§ 1 Ubgg - Gegenstand Und Zweck Des Gesetzes - Dejure.Org

HS., 14 KWG für die BaFin ein Kontrollmechanismus im Hinblick auf mögliche Kreditnehmerrisikokonzentrationen besteht. 2. Umfang der Bereichsausnahme Nach dem UBGG anerkannte Unternehmensbeteiligungsgesellschaften gelten nicht als Kreditinstitute im Sinne des KWG, auch wenn sie Geschäfte betreiben, die als Bankgeschäfte im Sinne von § 1 Abs. 2 KWG einzustufen sind. Allerdings wird für Unternehmensbeteiligungsgesellschaften die institutionelle Bereichsausnahme des § 2 Abs. UBGG - Gesetz ber Unternehmensbeteiligungsgesellschaften. 6 KWG durch § 2 Abs. 3 KWG funktionell auf die diesen Unternehmen eigentümlichen Geschäfte eingeschränkt. Überschreitet eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft die im UBGG für die Darlehensvergabe gezogenen Grenzen, gilt sie wieder als Kreditinstitut. 3. Hinweise und Anschriften Dieses Merkblatt enthält grundlegende Informationen zu den Bereichsausnahmen für Unternehmensbeteiligungsgesellschaften. Es erhebt keinen Anspruch auf eine erschöpfende Darstellung aller die Tatbestände betreffenden Fragen und ersetzt insbesondere nicht das einzelfallbezogene Anerkennungsverfahren bei der obersten Landesbehörde.

Ubgg - Gesetz Ber Unternehmensbeteiligungsgesellschaften

Tochterunternehmen sind Unternehmen, die als Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten oder auf die ein beherrschender Einfluß ausgeübt werden kann, ohne daß es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt. Schwesterunternehmen sind Unternehmen, die ein gemeinsames Mutterunternehmen haben. (5) Bilanzsumme ist die Bilanzsumme, die sich aus der letzten geprüften Bilanz ergibt.

§ 1A Ubgg - Einzelnorm

Für eine abschließende Beurteilung eines möglichen Anerkennungsantrages im Einzelfall wird eine vollständige Dokumentation der in §§ 15 Abs. 2, 16 UBGG aufgelisteten Anerkennungsvoraussetzungen benötigt. Gemäß § 15a UBGG übermittelt die zuständige oberste Landesbehörde der Bundesanstalt jährlich eine Liste aller von ihr anerkannten Unternehmensbeteiligungsgesellschaften. Die Zuständigkeit in Fragen des Kapitalanlagengesetzbuches obliegt der Bundesanstalt. Hinsichtlich aller Angaben sind die Bediensteten der BaFin, der Deutschen Bundesbank und der zuständigen obersten Landesbehörde zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 21a Abs. 2 UBGG, § 9 KWG, § 8 KAGB). Ob ein Unternehmen die Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft erlangt, entscheidet die für das Unternehmen zuständige oberste Landesbehörde. Die Kontaktdaten und Ansprechpartner der jeweiligen obersten Landesbehörden finden Sie unter "Externe Links".

2 Anteile an einem börsennotierten Unternehmen, dessen Bilanzsumme 250 Millionen Euro übersteigt, dürfen nicht erworben werden. (3) 1 Eine offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf Unternehmensbeteiligungen an einem Unternehmen nur erwerben, soweit sie dadurch bei dem Unternehmen nicht mehr als 49 vom Hundert der Stimmrechte erlangt. 2 Diese Grenze darf bei Unternehmensbeteiligungen an einem Unternehmen, das nicht börsennotiert im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist, einmalig je Beteiligung überschritten werden. 3 In diesem Fall muß die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft innerhalb von acht Jahren nach Überschreiten der in Satz 1 genannten Grenze ihre Unternehmensbeteiligungen soweit zurückführen, daß sie die Grenze wieder einhält. (4) 1 Eine integrierte Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf Unternehmensbeteiligungen nur an Unternehmen erwerben, bei denen mindestens einer der zur Geschäftsführung Berechtigten eine natürliche Person ist, die unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 10 vom Hundert an den Stimmrechten des Unternehmens beteiligt ist.