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Die Europäische Union (EU) ist seit dem BREXIT der Zusammenschluss von derzeit 27 europäischen Staaten zu einer Rechts-, Wirtschafts- und Wertegemeinschaft. Im Rahmen ihrer Aufgabenbereiche hat die EU auch Regelungen geschaffen, die die Einfuhr, Ausfuhr und Rückgabe von Kulturgut betreffen. Trotz des Austritts Großbritanniens aus der Europäischen Union finden diese Bestimmungen mindestens bis zum 31. Dezember 2020 weiterhin auch auf und in Großbritannien Anwendung. Eines der Hauptziele der EU ist die Einrichtung eines europäischen Binnenmarktes. Juris. Wissen, das für Sie arbeitet. | juris. Innerhalb des europäischen Binnenmarktes ist der freie Warenverkehr, der grundsätzlich auch Kulturgüter umfasst, gewährleistet. Zum Schutz ihres nationalen Kulturgutes dürfen die Mitgliedstaaten jedoch Aus- und Einfuhrbeschränkungen in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorsehen. In Artikel 36 Satz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union heißt es: " Die Bestimmungen der Artikel 34 und 35 [Verbot von Ein- und Ausfuhrbeschränkungen] stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchführungsverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die […] zum Schutze […] des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert […] gerechtfertigt sind. "

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Verordnung Eu Nr 1332 2013 2015

2015 Neufassung der LuftVO ( incl. SERA) Verordnung zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung ( EU) Nr. 923/2012 06. 11. 2015 Berichtigung zu VO ( EU) 923/2012 Berichtigung der Durchführungsverordnung ( EU) Nr. 923/2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung ( SERA) 13. 2015 VO ( EU) 2015/1329 Änderung der Verordnung ( EU) Nr. 965/2012 in Bezug auf den Betrieb von in einem Drittland eingetragenen Luftfahrzeugen durch Luftfahrtunternehmen der Union 01. 2015 VO ( EU) 2015/1018 Durchführungsverordnung ( EU) Nr. 2015/1018 zur Festlegung einer Liste zur Einstufung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt 29. 06. 2015 VO ( EU) 2015/640 Zusätzliche Anforderungen an die Lufttüchtigkeit für bestimmte Betriebsarten und zur Änderung der Verordnung ( EU) Nr. Verordnung eu nr 1332 2013 ultraslim. 965/2012 24. 04. 2015 VO ( EU) 2015/140 Änderung der VO ( EU) Nr. 965/2012 betreffend ein steriles Cockpit und zur Berichtigung der genannten Verordnung 30.

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[1] Die Verordnung gilt nicht für Enzyme, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind (Beispiel Verdauungsenzyme) oder solche, die bei der Herstellung von Lebensmittelzusatzstoffen (gem. 1333/2008) eingesetzt werden. Ebenso fallen mikrobielle Kulturen, die bei der Produktion von Lebensmitteln, wie z. Wein oder Käse verwendet werden und Enzyme erzeugen, nicht unter die Verordnung. [2] Kapitel II (Artikel 4 bis 9) enthält die Anforderungen für die Erstellung einer Gemeinschaftsliste von zugelassenen Enzymen. Die Liste der zugelassenen Enzyme soll Angaben über die Bezeichnung des Enzyms, sonstige notwendige Angaben, die Bedingungen und Lebensmittel, denen das Enzym zugesetzt werden, sowie Beschränkungen oder spezifische Anforderungen enthalten. Durch Artikel 17 wurde der Zeitrahmen für die Anmeldung von Enzymen zur Aufnahme auf die Gemeinschaftsliste festgelegt. Die Periode begann am 11. September 2011 und wurde durch die Verordnung (EU) Nr. Verordnung (EG) Nr. 216/2008 (EASA-Grundverordnung) – Wikipedia. 1056/2012 von 24 auf 42 Monate, d. h. bis zum 11. März 2015) verlängert.

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2014 VO ( EU) 800/2013 Änderung der Verordnung ( EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den nichtgewerblichen Luftverkehr ( NCC und NCO) 24. 2013 VO (EU) 646/2012 Bestimmungen über Geldbußen und Zwangsgelder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 16. 2012 VO ( EU) 290/2012 Änderung der Verordnung ( EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt (Teil CC - Flugbegleiter) 30. 2012 VO ( EU) 1332/2011 Verordnung ( EU) Nr. 1332/2011 zur Festlegung der Anforderungen an Betriebsverfahren für bordseitige Kollisionswarnsysteme (ACAS) 16. VO (EU) 2013/1332 (Verordnung (EU) Nr. 1332/2013 des Rates vom 13. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien) - Europäisches Sekundärrecht | gesetze.legal. 2011 VO (EU) 996/2010 Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt 20. 10. 2010 AB der EU 2009/C 112/04 Nationales Verfahren Deutschlands für die Vergabe beschränkter Verkehrsrechte 29. 2009 VO ( EG) 1008/2008 Gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft 24.

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Verordnung (EU) Nr. 216/2008 Titel: Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG Bezeichnung: (nicht amtlich) EASA-Grundverordnung Geltungsbereich: EWR Rechtsmaterie: Luftfahrtrecht Grundlage: EGV, insbesondere Art. 80 Abs. 2 Verfahrensübersicht: Europäische Kommission Europäisches Parlament IPEX Wiki Anzuwenden ab: 8. April 2008 Ersetzt durch: Verordnung (EU) 2018/1139 Außerkrafttreten: 10. September 2018 Fundstelle: ABl. L 79 vom 19. März 2008, S. 1–49 Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich) Grundfassung Regelung ist außer Kraft getreten. Verordnung eu nr 1332 2013 online. Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union beachten! Die Verordnung (EU) Nr. 216/2008 [1] vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit war die Grundlage des gemeinschaftlichen europäischen Luftrechts und zugleich die zentrale Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA).

Als Verordnung der EU war sie unmittelbar geltendes Recht. Andere Bezeichnungen sind Basic-Regulation oder EASA-Grundverordnung. Die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 wurde durch die Verordnung (EU) 2018/1139 aufgehoben und ersetzt. [2] Geschichte [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 ist eine Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 [3] die bereits den gleichen Titel trug. Mit der Neufassung wurden die Kompetenzen der EASA erweitert und verbindliche Fristen für den Erlass der jeweiligen Durchführungsbestimmungen gesetzt. 216/2008 wurde durch die Verordnung (EU) 2018/1139 aufgehoben und ersetzt. Verordnung eu nr 1332 2013 2015. Inhalt der Verordnung [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Die Verordnung befasst sich mit zwei Themenbereichen, den gemeinsamen Vorschriften für die Zivilluftfahrt und der EASA. Als Hauptziel wird die "Schaffung und die Aufrechterhaltung eines einheitlichen, hohen Niveaus der zivilen Flugsicherheit in Europa" angegeben. Die Verordnung schreibt vor, dass alle Luftfahrzeuge außer den folgenden der europäischen Gesetzgebung unterliegen: Historische Luftfahrzeuge Experimentalflugzeuge Eigenbauten ohne gewerbliche Absicht Militärische Luftfahrzeuge Luftsportgeräte Da die ausgenommenen Luftfahrzeuge in der neuen VO in Anhang 1 aufgeführt sind, werden diese nun auch als Annex I Flugzeuge [4] bezeichnet.