Ausforschungsbeweis Selbständiges Beweisverfahren

Entscheidung Die Rechtsbeschwerde ist erfolglos geblieben: "aa) Nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, wenn der Anlass zur Klageeinreichung vor Rechtshängigkeit wegfällt und die Klage daraufhin zurückgenommen wird. Zwar wird verschiedentlich vertreten, dass bei der Rücknahme eines Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens eine Entscheidung entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO möglich sei (…). Nach anderer Ansicht – der auch das Beschwerdegericht folgt – ist für eine Kostenentscheidung entsprechend § 269 Abs. Selbständiges Beweisverfahren: Ausforschungsbeweis teilweise zulässig! (Besprechung v. LG Stuttgart, Beschluss vom 19.04.2011 - 21 OH 20/10) in : IBR 2011, 1328 - Menold Bezler. 3 Satz 3 ZPO im selbständigen Beweisverfahren dagegen kein Raum (…). bb) Die letztere Ansicht trifft zu. Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem vom Gesetzgeber geregelten Tatbestand vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlass der herangezogenen Norm, zum gleichen Abwägungsergebnis gekommen (…).

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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12. 06. 2009 – 16 W 65/09 Der Senat folgt der wohl überwiegenden Ansicht in Literatur und Rechtsprechung, dass selbständige Beweisverfahren in Arzthaftungssachen keinen Sonderregeln unterliegen. Die teilweise vertretene Gegenansicht vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil sie in das selbständige Beweisverfahren Erwägungen zur Schlüssigkeit und mutmaßlichen Entwicklung eines späteren Hauptsacheprozesses einführt, die im selbständigen Beweisverfahren seit jeher außer Betracht zu bleiben haben. Jeder Antragsteller nach § 485 ZPO läuft Gefahr, dass das von ihm erwirkte Gutachten in einem späteren Prozess nicht ausreicht oder sich gar als unerheblich erweist. Das hat der Gesetzgeber in Kauf genommen. Selbständiges Beweisverfahren - Unbegründetheit des Antrags auf Durchführung. Die Kostenfolge trifft dann endgültig den Antragsteller. Die Gefahr eines letztlich vergeblich durchgeführten selbständigen Beweisverfahrens kann aber nicht dazu führen, die vom Gesetzgeber ganz bewusst weit gefassten Antragsvoraussetzungen des § 485 Abs. 2 ZPO mit Rücksicht auf die angeblichen Besonderheiten bestimmter Streitsachen wieder einzuschränken Zwischenzeitlich hat sich auch der Bundesgerichtshof dieser Auffassung angeschlossen (Rn.

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Das Beweisthema sei hinreichend konkretisiert und das Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Gegenstand der Beweiserhebung könne auch die Frage sein, ob der Zustand einer Sache den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche. Vorliegend handle es sich deshalb nicht um eine bloße "Ausforschung". Das Verwaltungsgericht habe im Übrigen den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt und gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßen, weil es keine Hinweise zu einer "Umformulierung" des erstinstanzlichen Antrags gegeben und seiner Entscheidung einseitig einen im Zivilprozess (vor dem Amtsgericht) ergangenen Schriftsatz der Antragsteller vom 11. Juli 2013 zu Grunde gelegt habe. Auch sei die Kostenentscheidung zu beanstanden, weil sich eine solche im selbständigen Beweisverfahren "verbiete". Ausforschungsbeweis selbständiges beweisverfahren kosten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Bevollmächtigten der Antragsteller vom 16. Juni 2014, 3. Juli 2014 und 24. September 2014 verwiesen. 4 Die Antragsgegnerin und der Beigeladene (ohne Antragstellung) widersetzen sich der Beschwerde.

die Kosten / § 494a ZPO / die Vergütung des im selbständigen Beweisverfahren herangezogenen gerichtlichen Sachverständigen VIII. Diverses 1. die Bauteilöffnung / die Urkundenvorlegung 2. die Haftung des im selbständigen Beweisverfahren eingesetzten Sachverständigen 3. die Präklusion 4. der Streitwert 5. der Anwaltswechsel in der Zeit zwischen dem selbständigen Beweisverfahren und dem nachfolgenden Hauptsacheverfahren 6. die Auswirkungen des selbständigen Beweisverfahrens auf die Mängelhaftungssicherheit 7. das selbständige Beweisverfahren und die Verjährung 8. Restliches zum selbständigen Beweisverfahren: die heimliche Sachverständigenbetätigung / die Behandlung des zwischenzeitlich eingeleiteten Hauptsacheverfahrens Das Schwergewicht der Veranstaltung liegt auf der Erörterung insbesondere der jüngeren Rechtsprechung. Ausforschung durch Beweisverfahren? - Baurecht 2.0. Die Teilnehmer erhalten ein umfassendes und tagesaktuelles Skript. Mit Nachweis zur Vorlage nach § 15 FAO für die Fachanwaltschaft "Bau- und Architektenrecht" oder "Miet- und WEG-Recht" (7, 5 Zeitstunden).