Die Notarielle Fachprüfung Im Familienrecht - Horndasch, K.-Peter - Hugendubel Fachinformationen

Künftig soll es de lege ferenda neben dem Ergebnis der Zweiten Juristischen Staatsprüfung entscheidend auf das Ergebnis einer vor einem eigenständigen Prüfungsamt abzulegenden sog. "notariellen Fachprüfung" ankommen. Auch dieses Konzept der Bestenauslese mittels einer fachspezifischen Prüfung erscheint vom Ansatz her überzeugend. Gleichwohl lässt ein Blick auf den geplanten Prüfungsaufwand und Prüfungsumfang etwas Besorgnis aufkommen. Bereits die umfangreichen Einzelbestimmungen über die notarielle Fachprüfung – §§ 7a bis 7i BNot-E – lassen bei mir die Befürchtung entstehen, dass sich die notarielle Fachprüfung in der Praxis als "Drittes Juristisches Staatsexamen" darstellen könnte. § 7 a Notarielle Fachprüfung; Verordnungsermächtigung - Rechtsportal. So sollen die Prüfungskandidaten ihr Wissen in allen Rechtsgebieten der notariellen Amtstätigkeit in sechs jeweils fünfstündigen Aufsichtsarbeiten sowie einer mündlichen Prüfung – bestehend aus einem Vortrag und einem Gruppenprüfungsgespräch mit drei Abschnitten – unter Beweis stellen. Folglich werden sich die Notaraspiranten, nachdem sie bereits zwei unzweifelhaft schwierige Staatsprüfungen bestanden haben, de facto einem dritten Juristischen Staatsexamen stellen müssen.

§ 7 A Notarielle Fachprüfung; Verordnungsermächtigung - Rechtsportal

Nach der ersten Lesung lassen sich sicherlich noch weitere Details mit Experten aus Wissenschaft und Rechtspflege diskutieren. Ich möchte hier auf eine bedeutsame Frage eingehen, der wir deutsche Parlamentarier in der Vergangenheit vielleicht nicht immer die erforderliche Aufmerksamkeit haben zukommen lassen. Die Rede ist vom Europarecht. Wenn bei Gesetzesberatungen im Bundestag teilweise erbittert um Details gerungen wird, soll man Brüssel oder auch Luxemburg nicht aus den Augen lassen. Das zeigt sich auch bei der Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat. Während auf nationaler deutscher Ebene über generelle Fragen wie die Bestenauslese oder spezielle Fragen wie die örtliche Wartefrist gestritten wird, ist nach über elfjährigem Streit zwischen Kommission und Bundesregierung am 12. Februar dieses Jahres als dritte Stufe eines Vertragsverletzungsverfahrens eine Klage der Kommission gegen die Bundesrepublik erhoben worden (Rs. C-54/08). Inhaltlich geht es um den deutschen Staatsangehörigkeitsvorbehalt des § 5 BNotO, der nach Ansicht der Kommission gegen die in den Art.

Der Autor ist Fachanwalt für Familienrecht und Notar und seit vielen Jahren Referent in der Notarfortbildung und Vorbereitung auf die Fachprüfung u. a. für das DAI und das Auditorium Celle. Darüber hinaus hat er zahlreiche Bücher und Zeitschriftenbeiträge zum Familienrecht verfasst und bringt u. einen Kommentar zum FamFG heraus.