Firmenwagenüberlassung An Arbeitnehmer / 2.9 Sonderfall Außendienstmitarbeiter | Haufe Finance Office Premium | Finance | Haufe

000 EUR) auch zu privaten Zwecken zur Verfügung. Jeweils freitags sucht er für einige Stunden die Firma auf, um seine Aufträge entgegenzunehmen bzw. abzurechnen. Die Entfer-nung Wohnung - Arbeitstätte beträgt 45 km. Aufzeichnungen des Arbeitnehmers liegen dem Lohnbüro nicht vor. Die regelmäßigen Fahrten des Außendienstmitarbeiters an den Betriebssitz begründen eine regelmäßige Arbeitsstätte. Bei der Firmenwagenbesteuerung muss deshalb zusätzlich ein geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angesetzt werden. Der monatliche geldwerte Vorteil berechnet sich bei Anwendung der 1%-Methode wie folgt: Privatfahrten 1% von 35. Corona & Dienstwagen | Nachweise zur 0,002 %-Regelung sammeln. 000 € = 350, 00 € Fahrten Whg. - Arbeitsstätte 0, 03% x 35. 000 € x 45 km = 72, 50 € steuerpflichtiger geldwerter Vorteil = 822, 50 € Sachverhalt wie oben, der Arbeitnehmer legt dem Lohnbüro eine schriftliche Erklärung vor, an welchen Tagen im Monat er den Firmenwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte genutzt hat.

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Im Rahmen der sogenannten 1%- Methode berechnet sich der Zuschlag wie folgt: Neben 1% des Bruttolistenneupreises pro Monat sind 0, 03% des Bruttolistenneupreises pro Entfernungskilometer (Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) als geldwerter Vorteil zu versteuern. Dieser Zuschlag war unabhängig davon anzusetzen, in welchem Umfang der Arbeitnehmer den Dienstwagen für Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte genutzt hat. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits in der Vergangenheit immer wieder bekräftigt, dass es für die Anwendung des 0, 03% Zuschlages auf die tatsächliche Anzahl der Nutzungstage ankommt. Bei einem Nutzungsumfang von weniger als 15 Arbeitstagen pro Monat hält der BFH eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0, 002% des Bruttolistenneupreises je Entfernungskilometer für angemessen. Die Finanzverwaltung hat bisher auf diese Rechtsprechung immer wieder mit sogenannten Nichtanwendungserlassen reagiert - das bedeutet, dass die Rechtsprechung aufgrund einer abweichenden Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen nicht zur Anwendung zugelassen wurde.

Der BFH hat entschieden, wie bei Arbeitnehmern die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte angesetzt werden können, wenn keine Privatfahrten stattfinden. Nunmehr stellt sich die Frage, ob diese Grundsätze auch auf den Unternehmer anwendbar sind. 1. Beurteilung bei einer Überlassung an Arbeitnehmer Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Firmenwagen, den er auch unentgeltlich für private Fahrten nutzen kann, entsteht ein geldwerter Vorteil, der beim Arbeitnehmer zu einem Lohnzufluss gemäß § 19 Abs. 1 EStG führt. Der Vorteil ist nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG entweder · mit der Fahrtenbuchmethode oder · mit der 1%-Regelung zu bewerten. § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG und § 6 Abs. 4 Satz 2 EStG sind Bewertungsvorschriften und begründen daher keinen steuerbaren Tatbestand. Das heißt, zunächst muss der Unternehmer seinem Arbeitnehmer einen Vorteil zuwenden. Ist das der Fall, muss entschieden werden, wie der Vorteil zu bewerten ist.